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RR.2016.82 • BStGer RR.2016.82 KI-generiert

Withdrawal of Appeal for International Legal Assistance

Geschäftsnummer RR.2016.82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the appeal against a decision to grant international legal assistance to Germany for evidence related to an investigation into disloyalty. The appeal was initially filed by a dissolved company but was later amended to include two individuals. After legal procedures and responses from the opposing parties, the appellants withdrew their appeal. Consequently, the court closed the proceedings, ordered the appellants to bear the court costs of CHF 1,000, and instructed the court treasury to refund the remaining portion of the advance payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege konnexe Verfahren Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for allocating court costs to the party withdrawing their appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Basis for allocating court costs to the party withdrawing their appeal.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Basis for allocating court costs to the party withdrawing their appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2016.82 + 90

Entscheid vom 17. November 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien 1. A., Beschwerdeführer 1

2. B. SA, Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb, gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Mannheim in Deutschland gegen diverse Personen wegen des Verdachts der Untreue ein Ermittlungsverfahren führt, in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2015 an die Schweiz gelangte und um Edition von Bankunterlagen bei den Banken C., D., E., F.

und G., um Hausdurchsuchungen bei der H. SA und B. SA, sowie um Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich im Verfahren gegen A.

(nachfolgend „Beschwerdeführer 1) ersuchte;

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom 1. April 2016 die rechtshilfeweise Übermittlung von Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die I. GmbH, verfügte (act. 1.2);

- Rechtsanwalt Andreas Kolb (nachfolgend „Vertreter“) im Namen der liquidierten I. GmbH, jedoch lediglich durch die B. SA (nachfolgend „Beschwerdeführerin 2“) bevollmächtigt, gegen diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- der Vertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2016 aufgefordert wurde, die Beschwerdeführerin genau zu bezeichnen (act. 3);

- am 13. Mai 2016 die Beschwerde nachgebessert wurde und anstelle der

I. GmbH der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 als Beschwerdeführer bezeichnet wurden (act. 5);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 24. Mai 2016 auf Beschwerdeantwort verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 8);

- die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 9);

- die Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 Beschwerdereplik bei der Beschwerdekammer einreichten (act. 13);

- das BJ und die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeduplik verzichteten (act. 15 und 16);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2016 aufgefordert wurden, eine auf das Beschwerdeverfahren bezogene, vom Beschwerdeführer 1 unterschriebene Vollmacht, Beweise für die Auflösung der I. GmbH, sowie Belege in Bezug auf wirtschaftliche Berechtigung am Liquidationserlös der I. GmbH einzureichen (act. 18);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2016 den Rückzug der Beschwerde erklärten (act. 19);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.27 vom

16. März 2016);

- für die Berechnung der Gerichtskosten das BStKR (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. November 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Kolb

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 15. November 2016)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II (unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 15. November 2016)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).