Withdrawal of Appeal for International Legal Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the appeal against a decision to grant international legal assistance to Germany for evidence related to an investigation into disloyalty. The appeal was initially filed by a dissolved company but was later amended to include two individuals. After legal procedures and responses from the opposing parties, the appellants withdrew their appeal. Consequently, the court closed the proceedings, ordered the appellants to bear the court costs of CHF 1,000, and instructed the court treasury to refund the remaining portion of the advance payment.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertBasis for allocating court costs to the party withdrawing their appeal.
Basis for allocating court costs to the party withdrawing their appeal.
Basis for allocating court costs to the party withdrawing their appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2016.82 + 90
Entscheid vom 17. November 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien 1. A., Beschwerdeführer 1
2. B. SA, Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb, gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Mannheim in Deutschland gegen diverse Personen wegen des Verdachts der Untreue ein Ermittlungsverfahren führt, in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2015 an die Schweiz gelangte und um Edition von Bankunterlagen bei den Banken C., D., E., F.
und G., um Hausdurchsuchungen bei der H. SA und B. SA, sowie um Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich im Verfahren gegen A.
(nachfolgend „Beschwerdeführer 1) ersuchte;
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom 1. April 2016 die rechtshilfeweise Übermittlung von Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die I. GmbH, verfügte (act. 1.2);
- Rechtsanwalt Andreas Kolb (nachfolgend „Vertreter“) im Namen der liquidierten I. GmbH, jedoch lediglich durch die B. SA (nachfolgend „Beschwerdeführerin 2“) bevollmächtigt, gegen diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- der Vertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2016 aufgefordert wurde, die Beschwerdeführerin genau zu bezeichnen (act. 3);
- am 13. Mai 2016 die Beschwerde nachgebessert wurde und anstelle der
I. GmbH der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 als Beschwerdeführer bezeichnet wurden (act. 5);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 24. Mai 2016 auf Beschwerdeantwort verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 8);
- die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 9);
- die Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 Beschwerdereplik bei der Beschwerdekammer einreichten (act. 13);
- das BJ und die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeduplik verzichteten (act. 15 und 16);
- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2016 aufgefordert wurden, eine auf das Beschwerdeverfahren bezogene, vom Beschwerdeführer 1 unterschriebene Vollmacht, Beweise für die Auflösung der I. GmbH, sowie Belege in Bezug auf wirtschaftliche Berechtigung am Liquidationserlös der I. GmbH einzureichen (act. 18);
- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2016 den Rückzug der Beschwerde erklärten (act. 19);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.27 vom
16. März 2016);
- für die Berechnung der Gerichtskosten das BStKR (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 17. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Kolb
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 15. November 2016)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II (unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 15. November 2016)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).