Appeal dismissed after withdrawal, party to pay costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision to transfer bank documents to Germany as part of an international mutual legal assistance request related to an investigation into fraud. The appellate court considered the arguments from both sides but ultimately deemed the appeal process concluded because the appealing party withdrew their appeal. The court reasoned that withdrawing the appeal effectively means the party has lost the case and must bear the legal costs. Therefore, the court dismissed the proceedings as closed and ordered the appealing party to pay court fees, with a portion of their advance payment being used and the remainder returned.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Appeal dismissed after withdrawal, party to pay costs: The appellate court considered the arguments from both sides but ultimately deemed the appeal process concluded because the appealing party withdrew their appeal. The court reasoned that withdrawing the appeal effectively means the party has lost the case and must bear the legal costs. Therefore, the court dismissed the proceedings as closed and ordered the appealing party to pay court fees, with a portion of their advance payment being used and the remainder returned.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of the appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2016.81
Entscheid vom 17. November 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien ASSOCIAZIONE A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb, Beschwerdeführerin
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Mannheim in Deutschland gegen diverse Personen wegen des Verdachts der Untreue ein Ermittlungsverfahren führt, in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2015 an die Schweiz gelangte und um Edition von Bankunterlagen bei den Banken B., C., D., E.
und F., um Hausdurchsuchungen bei der G. SA und H. SA, sowie um Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich im Verfahren gegen I. ersuchte;
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom 1. April 2016 die rechtshilfeweise Übermittlung von Bankunterlagen betreffend Konto 1 bei der Bank C., lautend auf die Associazone A. (nachfolgend „Beschwerdeführerin“), verfügte (act. 1.2);
- die Beschwerdeführerin gegen diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 24. Mai 2016 auf Beschwerdeantwort verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 7);
- die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 8);
- die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2016 Beschwerdereplik bei der Beschwerdekammer einreichte (act. 12);
- das BJ und die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeduplik verzichteten (act. 14 und 15);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. November 2016 aufgefordert wurde, eine durch ein einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht nachzureichen oder genau zu bezeichnen, in welcher Funktion die Person, welche die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht unterschrieben hatte, berechtigt ist, die Beschwerdeführerin zu vertreten (act. 17);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2016 den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 18);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.27 vom
16. März 2016);
- für die Berechnung der Gerichtskosten das BStKR (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 17. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Kolb
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 15. November 2016)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II (unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 15. November 2016)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).