Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2016.331 • BStGer RR.2016.331 KI-generiert

Germany v. Appeal Against Seizure Order (Switzerland)

Geschäftsnummer RR.2016.331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involved a request for international legal assistance from Germany for an investigation into an organized criminal group exploiting the EU VAT system. The Swiss authorities ordered searches and the seizure of assets. The appeal against this order was deemed inadmissible because it was filed late. The court reasoned that submissions via email do not have a timely effect and that the physical appeal was delivered to the postal service after the ten-day appeal deadline had passed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Reihenfolge der Pfändung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Rechtssysteme Durchsuchung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Wiederherstellung (Art.
Art. 24 Abs. 1 VwVG
a IRSG); Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)
Art. 80e Abs. 1 IRSG
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
Art. 80k IRSG
- gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80k IRSG);
Art. 20 Abs. 3 VwVG
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG);
Art. 21 Abs. 1 VwVG
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
Art. 52 Abs. 2 VwVG
Februar 2015); es sich mit einer Eingabe via E-Mail gleich verhält, da in beiden Fällen die Unterschrift fehlt und es sich nicht um einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt; dem Beschwerdeführer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist;
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG
This provision is cited in relation to the imposition of costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision is cited in relation to the imposition of costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in relation to the imposition of costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

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Art. 73 StBOG

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Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2016.331

Entscheid vom 4. Januar 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Konstanz ein Ermittlungsverfahren gegen eine organisierte, kriminelle Täterschaftsgruppierung im Zusammenhang mit Ausnutzung des Mehrwertsteuersystems der EU führt;

- die Staatsanwaltschaft Konstanz mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2016 an die Schweiz gelangte und unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der B. AG sowie Wohnräume und Fahrzeuge von A.

(nachfolgend: Beschwerdeführer), Sicherstellung von Vermögenswerten bis zu einem Beitrag von EUR 1‘591‘907.64 und Beschlagnahme fallrelevanter Unterlagen ersuchte;

- das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 30. August 2016 der Eidgenössischen Zollverwaltung die Durchführung des Rechtshilfeersuchens delegierte;

- die Eidgenössische Zollverwaltung mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die obgenannten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnete (act. 3);

- diese Verfügung den Beschwerdeführer gemäss Postnachforschungen am

16. Dezember 2016 erreichte (act. 5.2, 5.3);

- C. am 23. Dezember 2016 und der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 via E-Mail über die allgemeine elektronische Kontaktadresse info@bstger.ch an das Bundesstrafgericht gelangten; in beiden E-Mails jeweils eine Kopie der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 in Form einer PDF-Datei angehängt war (act. 1, 2);

- die in den E-Mails jeweils angehängte Beschwerde im Original am 27. Dezember 2016 in Österreich aufgegeben und am 28. Dezember 2016 der schweizerischen Post übergeben wurde (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80k IRSG);

- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);

- nach der Rechtsprechung einer Eingabe per Telefax keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II 252 E. 4B S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR. 2015.133 vom 24. Juni 2015; RR.2015.4 vom 24. Februar 2015); es sich mit einer Eingabe via E-Mail gleich verhält, da in beiden Fällen die Unterschrift fehlt und es sich nicht um einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt; dem Beschwerdeführer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist;

- die Beschwerdefrist von 10 Tagen vorliegend am 16. Dezember 2016 zu laufen begann und am Dienstag, 27. Dezember 2016, endete; der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Eintretensund Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 über diese Frist aufgeklärt wurde;

- den Eingaben via E-Mail vom 23. und 24. Dezember keine fristwahrende Wirkung zukommt und sich die am 28. Dezember erfolgte Übergabe der Beschwerdeschrift an die schweizerische Post zu Handen der Beschwerdekammer als verspätet erweist;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 300.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).