Germany v. Appeal Against Seizure Order (Switzerland)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involved a request for international legal assistance from Germany for an investigation into an organized criminal group exploiting the EU VAT system. The Swiss authorities ordered searches and the seizure of assets. The appeal against this order was deemed inadmissible because it was filed late. The court reasoned that submissions via email do not have a timely effect and that the physical appeal was delivered to the postal service after the ten-day appeal deadline had passed.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in relation to the imposition of costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
This provision is cited in relation to the imposition of costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
This provision is used to determine the court fee.
This provision is used to determine the court fee.
This provision is used to determine the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2016.331
Entscheid vom 4. Januar 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Konstanz ein Ermittlungsverfahren gegen eine organisierte, kriminelle Täterschaftsgruppierung im Zusammenhang mit Ausnutzung des Mehrwertsteuersystems der EU führt;
- die Staatsanwaltschaft Konstanz mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2016 an die Schweiz gelangte und unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der B. AG sowie Wohnräume und Fahrzeuge von A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer), Sicherstellung von Vermögenswerten bis zu einem Beitrag von EUR 1‘591‘907.64 und Beschlagnahme fallrelevanter Unterlagen ersuchte;
- das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 30. August 2016 der Eidgenössischen Zollverwaltung die Durchführung des Rechtshilfeersuchens delegierte;
- die Eidgenössische Zollverwaltung mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die obgenannten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnete (act. 3);
- diese Verfügung den Beschwerdeführer gemäss Postnachforschungen am
16. Dezember 2016 erreichte (act. 5.2, 5.3);
- C. am 23. Dezember 2016 und der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 via E-Mail über die allgemeine elektronische Kontaktadresse info@bstger.ch an das Bundesstrafgericht gelangten; in beiden E-Mails jeweils eine Kopie der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 in Form einer PDF-Datei angehängt war (act. 1, 2);
- die in den E-Mails jeweils angehängte Beschwerde im Original am 27. Dezember 2016 in Österreich aufgegeben und am 28. Dezember 2016 der schweizerischen Post übergeben wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80k IRSG);
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG);
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- nach der Rechtsprechung einer Eingabe per Telefax keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II 252 E. 4B S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR. 2015.133 vom 24. Juni 2015; RR.2015.4 vom 24. Februar 2015); es sich mit einer Eingabe via E-Mail gleich verhält, da in beiden Fällen die Unterschrift fehlt und es sich nicht um einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt; dem Beschwerdeführer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist;
- die Beschwerdefrist von 10 Tagen vorliegend am 16. Dezember 2016 zu laufen begann und am Dienstag, 27. Dezember 2016, endete; der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Eintretensund Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 über diese Frist aufgeklärt wurde;
- den Eingaben via E-Mail vom 23. und 24. Dezember keine fristwahrende Wirkung zukommt und sich die am 28. Dezember erfolgte Übergabe der Beschwerdeschrift an die schweizerische Post zu Handen der Beschwerdekammer als verspätet erweist;
- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 300.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).