Company Withdraws Appeal in Asset Seizure Case, Court Dismisses Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case where a company appealed asset seizures ordered by a prosecutor's office in connection with an international legal assistance request from Croatia concerning a criminal investigation into fraud. During the appeal process, the company withdrew its appeal. The court therefore dismissed the proceedings due to the withdrawal, ruled that the company, as the withdrawing party, was liable for court costs amounting to CHF 500, and ordered the refund of the remaining CHF 4,500 from the company's advance payment.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the application of Art. 39 para. 2 lit. b and Art. 37 para. 2 lit. a StBOG for imposing court costs on the losing party.
Cited as the basis for imposing court costs on the losing party due to the withdrawal of the appeal.
Cited as the basis for imposing court costs on the losing party due to the withdrawal of the appeal.
Used to determine the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2016.312
Entscheid vom 6. März 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT OBWALDEN, Wirtschaftsdelikte, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);
Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die kroatische Staatsanwaltschaft gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen krimineller Vereinigung und Missbrauchs des Vertrauens bei wirtschaftlicher Betätigung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung führt (act. 1.4);
- in diesem Zusammenhang die kroatischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober und 18. November 2016 an die Schweiz gelangten und unter anderem um Sperrung der auf die A. AG lautenden Konten bei der Bank B. in Zürich und der Bank C. in Genf ersuchten (act. 1.4);
- die Staatsanwaltschaft Obwalden mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2016 die auf die A. AG lautenden Konten Nr. 1, 2 und 3 bei der Bank
B. in Zürich und das ebenfalls auf die A. AG lautende Konto Stamm Nr. 4 bei der Bank C. in Genf sperrte (act. 1.2);
- gegen diese Zwischenverfügungen die A. AG mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
- die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Schriftenwechsel dem Gericht mit Eingabe vom 23. Februar 2017 mitteilen liess, sie ziehe die Beschwerde zurück (act. 16);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin infolge Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. Art. 63 Abs. VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.89 vom 30. Dezember 2016);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Staatsanwaltschaft Obwalden, Wirtschaftsdelikte
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).