German Asset Freeze Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a request for international legal assistance from Germany to freeze assets in Switzerland as part of an investigation into fraud. The Swiss Federal Criminal Court declined to hear the appeal from the companies whose assets were frozen because they failed to pay the required advance costs or provide documentation for legal aid. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible and deemed the requests for a stay of execution moot, while imposing court costs on the companies.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80/ IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost advance was not paid.
Used to declare the appeal inadmissible because the cost advance was not paid.
Basis for ordering court costs against the appellants.
Basis for ordering court costs against the appellants.
Used to determine the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2016.303-304 RP.2016.71 -72
Entscheid vom 27. Dezember 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien A. AG,
B. AG, Beschwerdeführerinnen
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LU- ZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft München ein Ermittlungsverfahren gegen C., dessen Ehefrau D. und weitere Mitbeschuldigte Personen wegen gewerbsund bandenmässigen Betruges führt;
- der Leitende Oberstaatsanwalt München II gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. August 2016 in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2016 an die Schweiz gelangte und unter anderem ersuchte, etwaiges Vermögen der A. AG und der B. AG zu ermitteln und bis zu einer Höhe von EUR 691‘772.16 resp. EUR 25‘000.-- zu sperren (Verfahrensakten, Ordner 1, Reg. 1, Urk. 1 und Reg. 11, Urk. 1);
- das Bundesamt für Justiz am 4. Oktober 2016 den Kanton Luzern als Leitkanton im Sinne von Art. 79a IRSG bestimmte (Verfahrensakten, Ordner 1, Reg. 15, Urk. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 21. November 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die Sperre der obgenannten Vermögenswerte anordnete (Verfahrensakten, Ordner 2, Reg. 4, Urk. 1);
- die A. AG und die B. AG gemeinsam dagegen mit Beschwerde vom 2. Dezember 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und sinngemäss beantragen, es sei die Eintretensund Zwischenverfügung vom 21. November 2016 aufzuheben (act. 1);
- die Beschwerdeführerinnen mit Einschreiben vom 6. Dezember 2016 eingeladen wurden, bis zum 19. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 4‘000.-- resp. CHF 1‘500.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3, 4);
- C. daraufhin telefonisch mitteilte, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage seien, die Kostenvorschüsse zu bezahlen;
- die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden sind und ihnen Frist bis zum 19. Dezember 2016 gesetzt wurde, um die notwendigen Unterlagen einzureichen oder aber den Kostenvorschuss gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2016 zu bezahlen;
- die Beschwerdeführerinnen innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt, noch auf das Schreiben vom 9. Dezember 2016 reagiert haben;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben sind;
- den Beschwerdeführerinnen Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 30. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG
- B. AG
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Oberstaatsanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs.
1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).