Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2016.298 • BStGer RR.2016.298 KI-generiert

Dissolved Company Lacks Standing to Challenge Record Release

Geschäftsnummer RR.2016.298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company filed a complaint against a decision to release bank records to the Netherlands for a money laundering investigation. The court dismissed the complaint because the company had been dissolved and therefore lost its legal personality, rendering it incapable of being a party to the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft fehlende Legitimation Geldwäschereiuntersuchung mangelnder Solvenznachweis Entsiegelungsverfahren Aktionärsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 IRSG
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Art. 57 Abs. 1 VwVG
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Art. 1 Abs. 1 IRSG
Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82
Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m
SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 80e Abs. 1 i.V.m
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80k IRSG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Art. 80h IRSG
Used to determine who is entitled to appeal in international legal assistance proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80h IRSG

Used to determine who is entitled to appeal in international legal assistance proceedings.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the amount of the court fee and credit the advance payment.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with VwVG to determine the court fee.

Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Used in conjunction with VwVG and StBOG to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2016.298

Entscheid vom 4. April 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien A. LTD. (GELÖSCHT), vertreten durch Rechtsanwalt Guido E. Urbach, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN, Abteilung I, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amsterdam führt eine Strafuntersuchung gegen B. und C. wegen Verdacht auf Geldwäscherei. Sie wandte sich mit Rechtshilfeersuchen vom 2. August 2016 an die Schweiz und ersuchte um die Edition verschiedener Bankunterlagen (act. 1.3 und 1.4).

B. Am 15. September 2016 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton Graubünden als Leitkanton (act. 1.5). Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) trat am 4. Oktober 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein und wies unter anderem die Bank D.

an, ihr im Zusammenhang mit dem Konto Nr. 1 verschiedene Unterlagen zukommen zu lassen (act. 1.6). Dieser Aufforderung kam die Bank D. am 26. Oktober 2016 nach, übermittelte die Unterlagen sowie Informationen zum Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., und wies unter anderem darauf hin, dass E. an diesem Konto wirtschaftlich berechtigt sei (act. 1.7).

C. Mit Schlussverfügung vom 31. Oktober 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft unter anderem die Herausgabe der am 26. Oktober 2016 von der Bank D.

eingereichten Unterlagen des Kontos der A. Ltd. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).

D. Dagegen gelangt die A. Ltd. mit Beschwerde vom 1. Dezember 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, dass Ziff. 2 der Schlussverfügung in Bezug auf die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 und übrige Informationen betreffend die Beschwerdeführerin aufzuheben sei und diese Unterlagen der ersuchenden Behörde nicht herauszugeben seien, eventualiter Ziff. 2 der Schlussverfügung abzuändern sei, so dass nur der Kontoauszug über den Monat Oktober 2007 der ersuchenden Behörde herausgegeben wird unter gleichzeitiger Meldung, dass die Überweisung vom 19. Oktober 2007 gemäss Rechtshilfeersuchen mit Lurisnummer 2 (oder 3) der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amsterdam nicht aus den Unterlagen der Bank D. resultierte (act. 1).

E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin nebst Einladung zum Kostenvorschuss aufgefordert, einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen welcher über die Unterschriftsberechtigung Aufschluss gibt, sowie die Identität der Person, welche die Vollmacht

unterzeichnet hatte, bekannt zu geben unter dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3).

F. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Unterschrift auf der Vollmacht (act. 1.1) von F. stamme. Unter Beilage einer Kopie der Gründungsurkunde sowie nicht unterschriebener Statuten ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung, um Gesellschaftsdokumente einfordern zu können (act. 5). Die Frist wurde bis zum 16. Januar 2017 erstreckt und es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die am

14. Dezember 2016 eingereichten Dokumente nicht ausreichten (act. 6).

G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 stellt die Beschwerdeführerin unter Beilage von verschiedenen Unterlagen den Antrag, dass der wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin, E., als Beschwerdeführer im Rubrum des Verfahrens einzusetzen sei (act. 7). Diese Eingabe wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2017 zur Kenntnis zugestellt.

H. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

1.2. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regelt, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3

S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), sind das

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82

E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff.,

223 ff., 680 ff.).

1.3. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;

SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

3.

3.1. Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer parteiund prozessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die Parteiund Prozessfähigkeit bestimmen sich nach dem Zivilrecht, wobei rechtsfähig die natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sind (MARANTELLI-SONA- NINI/HUBER, in: W ALDMANN/W EISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., N 260);

3.2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese bereits am 1. November 2006 gelöscht worden war und belegte dies mit einem Zertifikat der British Virgin Islands Financial Services Commission (act. 7 und 7.1).

3.3. Diese Löschung führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin und zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei (BGE 132 II 731 E. 3.1; Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des

Kantons Zürich AA090015 vom 2. Februar 2010, E. II.1.; MEIER-HAYOZ/FORST- MOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2004, 9. Aufl., N 444). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

3.4. Da die Beschwerdeführerin bereits bei Erhebung der Beschwerde nicht parteiund prozessfähig war, braucht die Frage der Zulässigkeit der Rechtsnachfolge im Verwaltungsverfahren im Generellen und auch mit Blick auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG nicht weiter geprüft zu werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts 1A.81/2002 vom 5. August 2002, E. 6). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Differenzbetrag von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guido E. Urbach

- Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).