Company v. State: Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed a decision ordering the disclosure of bank records as part of a criminal investigation in another country. The court dismissed the appeal because the company failed to pay the required cost deposit, despite multiple extensions. The court reasoned that payment of the cost deposit is a procedural prerequisite for an appeal, and failure to comply, without exceptional circumstances, leads to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG.)
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for not entering the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited as the basis for not entering the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant.
Cited for the determination of the court fee.
Cited for the determination of the court fee.
Cited for the determination of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2016.263
Entscheid vom 4. Januar 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BERN-MITTELLAND,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) gegen B. ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässigem Betrug führt;
- in diesem Zusammenhang der Leitende Oberstaatsanwalt in Kempten (Allgäu) mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Juli 2016 an die Schweiz gelangte und um Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen unter anderem bezüglich Konti der A. AG ersuchte;
- das Bundesamt für Justiz am 1. September 2016 den Kanton Bern als Leitkanton im Sinne von Art. 49a IRSG bestimmte;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern in der Folge auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Eintretensverfügung vom 12. September 2016 die Bank C. sowie die Bank D. verpflichtete, verschiedene Bankunterlagen einzureichen (act. 7);
- mit Schlussverfügung vom 12. Oktober 2016 die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Rechtshilfeersuchen insofern entsprach, als sie die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen der Bank D., unter anderem betreffend A. AG, verfügte (act. 1.2);
- die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Frank, dagegen mit Beschwerde vom 14. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1) und in der Hauptsache beantragt, die Schlussverfügung vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei keine Rechtshilfe zu leisten;
- gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen;
- die Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Bestimmung mit Schreiben vom 17. November 2016 eingeladen wurde, bis 28. November 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2016 um Erstreckung der Frist bis zum 8. Dezember 2016 ersuchte, was gleichentags bewilligt wurde (act. 4);
- Rechtsanwalt Frank mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 um erneute Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 19. Dezember 2016 ersuchte, da er keinen Verantwortlichen der Beschwerdeführerin erreiche (act. 5);
- das Gesuch um Firsterstreckung gleichentags letztmals bewilligt wurde (act. 5);
- mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 Rechtsanwalt Frank die Ansetzung einer Notfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. Dezember 2016 ersuchte (act. 6);
- das Gesuch Fristerstreckung im Sinne einer Notfrist bis zum 23. Dezember 2016 bewilligt wurde (act. 6);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführerin auch innerhalb der Notfrist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte; besondere Gründe, welche den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden, nicht vorliegen;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- das mit Beschwerde gestellte Gesuch um nach Nachfrist zu Verbesserung der Beschwerde damit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 400.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 4. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Friedrich Frank
- Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).