Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2016.196 • BStGer RR.2016.196 KI-generiert

Federal Court Dismisses Seizure Material Sealing Appeals as Untimely

Geschäftsnummer RR.2016.196
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following searches and seizures conducted under an international legal assistance request, the Federal Criminal Court dismissed appeals for sealing the seized materials as untimely. The court found that the appeals were filed more than ten days after the federal prosecutor's office notified the parties' representative and the individual appellant. The court reasoned that under administrative procedure law, notifications to a representative are valid, and for individual notifications, a presumption of delivery applies after a failed delivery attempt if the recipient could reasonably expect the notification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Ablehnung des Siegelungsgesuchs. Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Ablehnung des Siegelungsgesuchs. Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Ablehnung des Siegelungsgesuchs. Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Ablehnung des Siegelungsgesuchs. Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).

Schlagwörter

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Durchsuchung Pfändungsbegehren rechtliche Vermutung Amtshilfe Rückzug des Rechtsbegehrens Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the losing parties.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision was used in conjunction with other regulations to determine the court fee.

Art. 57 Abs. 1 VwVG

This provision was cited in the reasoning as the basis for not entering into the appeal, as it was deemed inadmissible.

Art. 12 Abs. 1 IRSG

This provision establishes the applicability of the VwVG to international legal assistance cases when the IRSG does not specify otherwise.

Art. 80e Abs. 2 IRSG

This provision allows for the independent appeal of preliminary decisions in legal assistance proceedings if they cause direct and irreparable harm.

Art. 80k IRSG

This provision establishes the ten-day appeal period for decisions in international legal assistance cases.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer n: RR.2016.196, RR.2016. 197, RP.2016.54, RP.2016.55

Entscheid vom 5. Oktober 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien 1. A.,

2. B. AG,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg

Ablehnung des Siegelungsgesuchs; Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 7. Juli 2016 auf Ersuchen des Bezirksgerichts Luxemburg in der Wohnung von A. und am Sitz der B. AG Hausdurchsuchungen vornahm, anlässlich derer eine Reihe von elektronischen Daten, Unterlagen und Wertgegenständen sichergestellt wurden;

- Rechtsanwalt C. als Vertreter der B. AG namens und auftrags seiner Klientin am selben Tag bei der Bundesanwaltschaft die vollumfängliche Siegelung des sichergestellten Materials verlangte;

- A. ebenfalls am selben Tag bei der Bundesanwaltschaft die vollumfängliche Siegelung des in seiner Wohnung und am Sitz der B. AG sichergestellten Materials verlangte;

- die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der B. AG am 14. Juli 2016 mitteilte, das Gesuch um Siegelung enthalte keinerlei Begründung und werde abgelehnt;

- dem Vertreter der B. AG diese Mitteilung am 19. Juli 2016 eröffnet worden ist;

- die Bundesanwaltschaft A. am selben Tag eine entsprechende Mitteilung betreffend die in seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände zugehen liess;

- A. dieses eingeschriebene Schreiben jedoch nicht abgeholt hat;

- A. auch bei einem weiteren Zustellversuch vom 12. August 2016 die an ihn adressierte Sendung nicht abgeholt hat;

- eine weitere – am 8. September 2016 – erfolgte Übermittlung der Mitteilung vom 14. Juli 2016 offenbar erfolgreich war (act. 1.2);

- A. und die B. AG mit gemeinsamer Eingabe vom 17. September 2016 (Postaufgabe 18. September 2016) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben, mit welcher sie – nebst der Gewährung der aufschiebenden Wirkung – in erster Linie die Aufhebung der Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 8. September 2016 bzw. 14. Juli 2016 verlangen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die diesbezüglichen Verfahrensakten übermachte (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vorangehende Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);

- die diesbezügliche Beschwerdefrist zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 80k IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter einer Partei macht, solange diese die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG);

- die angefochtene Mitteilung dem Vertreter der Beschwerdeführerin 2 am

19. Juli 2016 zugestellt werden konnte, womit sich die am 18. September 2016 in ihrem Namen der Post aufgegebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist;

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift eines Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG);

- diese Zustellungsfiktion u. a. voraussetzt, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 134 V 49 E. 4 S. 52; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.189 vom

17. Juli 2014);

- vorliegend die Mitteilung an den Beschwerdeführer 1 als Reaktion auf seinen schriftlich gestellten Antrag vom 7. Juli 2016 erfolgte, er somit zweifelsohne mit deren Zustellung hat rechnen müssen;

- am 15. Juli 2016 der Beschwerdeführer durch Avis im Postfach zur Abholung der Mitteilung eingeladen wurde, er die entsprechende Frist jedoch ungenutzt verstreichen liess;

- bei dieser Ausgangslage die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG zur Anwendung gelangt, weshalb sich auch die im Namen des Beschwerdeführers 1 am 18. September 2016 der Post aufgegebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 500.– (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 6. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- B. AG

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und

Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).