Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2016.187 • BStGer RR.2016.187 KI-generiert

Foreign Investigators' Presence During Suspect Questioning Allowed

Geschäftsnummer RR.2016.187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision allowing foreign investigators to attend the questioning of a suspect in Switzerland. The court reasoned that the mere presence of foreign officials during a mutual legal assistance procedure does not inherently cause irreparable harm, especially when precautions are taken, such as requiring the foreign officials to sign a declaration not to use any information until a final Swiss decision is issued. This measure prevents the premature use of information and thus eliminates the risk of immediate and irreparable disadvantage, making the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG, Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 80e Abs. 1 IRSG; Foreign Investigators' Presence During Suspect Questioning Allowed: The court reasoned that the mere presence of foreign officials during a mutual legal assistance procedure does not inherently cause irreparable harm, especially when precautions are taken, such as requiring the foreign officials to sign a declaration not to use any information until a final Swiss decision is issued. This measure prevents the premature use of information and thus eliminates the risk of immediate and irreparable disadvantage, making the appeal inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
ausländischer Entscheid Ausschluss eines Zeugen Rechtshilfe Freizügigkeitseinschränkung Anfechtung von Zwischenentscheiden Anspruch auf eine wirksame Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant did not demonstrate an immediate and irrecoverable disadvantage from the presence of foreign officials.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used in conjunction with other articles to determine the amount of court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummern: RR.2016.187, RP.2016. 47

Entscheid vom 15. September 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg

Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)

Sachverhalt:

A. Mittels Rechtshilfeersuchen vom 18. Dezember 2015 ersuchte das Bezirksgericht Luxemburg die schweizerischen Justizbehörden u. a. um rechtshilfeweise Einvernahme von A. als beschuldigte Person und um Gestattung der Anwesenheit der luxemburgischen Ermittler B. und C. anlässlich des Rechtshilfevollzugs (vgl. act. 1.1, Ziff. I.1).

B. Am 5. September 2016 verfügte die mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraute Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):

1. Die Anwesenheit der luxemburgischen Beamten anlässlich der Einvernahme von A. als beschuldigte Person wird gestattet. Die ausländischen Beamten haben vorgängig beiliegende Garantieererklärung zu unterzeichnen.

2. Die Vorladung für die rechtshilfeweise Einvernahme von A. als beschuldigte Person wird zu einem späteren Zeitpunkt separat zugestellt.

3. (…)

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 8. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

i) Aufschiebende Wirkung ist zu gewähren

ii) Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2016 wird aufgehoben unter Kostenfolge für die Eidgenossenschaft.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg ist primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-

führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;

SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126;

137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c

S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).

2.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser kann nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme

ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216;

Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1;

1A.291/2005 vom 14. November 2005, E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; vgl.

zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 vom

27. Januar 2016, E. 2.3). Die Vollzugsbehörde trifft u. a. dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; TPF 2010

96 E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 E. 5.1 S. 118). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in der Regel zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom

14. November 2005, E. 2.2.1).

2.3 In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde an der durchzuführenden Einvernahme mit der Auflage erteilt, dass sich diese vorgängig unterschriftlich verpflichten müssen, die Informationen, zu welchen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungsnoch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (act. 1.1, S. 2 und 4). Diese Garantieerklärung genügt den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Andere konkrete Elemente, welche auf Seiten des Beschwerdeführers einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, werden von diesem nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

2.4 Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer offensichtlich kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG, weshalb auf seine Beschwerde – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).