Federal Criminal Court Dismisses Appeal of Non-Appearance Fine as Interim Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA witness summoned for a testimony in a Swiss mutual legal assistance case failed to appear for multiple scheduled interviews. The Federal Criminal Court's Appellate Chamber held that an order imposing a fine for non-appearance is an interim measure that cannot be independently appealed, as per the relevant mutual legal assistance law, and thus dismissed the appeal. The court reasoned that the provisions for directly appealable interim measures are exhaustive and do not include orders for non-appearance, which can only be challenged alongside the final decision.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschwerde gegen Verfügung wegen Nichterscheinens zur Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeverfahren; Zwischenverfügung.;;Beschwerde gegen Verfügung wegen Nichterscheinens zur Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeverfahren; Zwischenverfügung.;;Beschwerde gegen Verfügung wegen Nichterscheinens zur Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeverfahren; Zwischenverfügung.;;Beschwerde gegen Verfügung wegen Nichterscheinens zur Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeverfahren; Zwischenverfügung.
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KI-generiertUsed to determine that the appealed order (for non-appearance) is an interim order that cannot be independently appealed, by implication.
Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
States that no ordinary appeal lies against this decision, informing the parties of the finality of the ruling.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2016.14
Entscheid vom 2. Februar 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung wegen Nichterscheinens zur Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeverfahren; Zwischenverfügung
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Regionalgericht Riga am 18. Mai 2015 in einem Strafverfahren gegen B.
an die Schweiz gelangt ist und unter anderem um Einvernahme von A. als Zeuge ersucht hat (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft mit Vorladung vom 4. September 2015 A. aufgefordert hat, am 19., 20., 22. und 26. Oktober 2015 als Zeuge im Einvernahmezentrum, Brückenstrasse 50, 3003 Bern persönlich zur Einvernahme zu erscheinen (act. 1.2);
- auf die von A. gegen die Vorladung erhobene Beschwerde vom 15. September 2015 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 16. September 2015 nicht eintrat (RR.2015.258 act. 1 und act. 3);
- A. in der Folge zu den Einvernahmen vom 19., 20., 22. und 26. Oktober 2015 nicht erschien (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wegen Nichterscheinens gemäss Art. 205 StPO A. mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-
- belegte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegte (act. 1.2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 22. Januar 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2016 beantragt (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Lettland sich primär nach den einschlägigen Staatsverträgen, insbesondere nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR;
SR 0.351.1 und dem zweiten Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12), richtet;
das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken,
a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495 E. 5);
- die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG abschliessend für alle Anordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren gilt; darunter auch Vorladungen zu Zeugeneinvernahmen in Rechtshilfeverfahren fallen;
- die Verfügung wegen Nichterscheinens gemäss Art. 205 StPO eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario);
- demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid keine Rechtsschutzlücke zu gewärtigen hat, da die Verfügung wegen Nichterscheinens gemäss Art. 205 StPO zusammen mit der Schlussverfügung der Beschwerde unterliegt (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 8 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).