Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2016.109 • BStGer RR.2016.109 KI-generiert

Ukraine Asset Seizure Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RR.2016.109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for international legal assistance from Ukraine sought the seizure of assets related to a criminal investigation into abuse of power. The Federal Office of Justice granted this request, ordering the freezing of bank accounts. The account holders appealed this order, arguing that the seizure caused irreparable harm and that the request should be rejected. The court dismissed the appeal, finding that the appellants failed to concretely demonstrate an immediate and irreparable disadvantage as required by law for an interlocutory appeal against asset seizure, thus rendering further substantive review unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Zwischenverfügung.

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Hilfe für die Ukraine Reihenfolge der Pfändung Vermögen Strafuntersuchung Machtmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

Cited as the basis for determining whether an interim decision on asset seizure can be independently appealed, and for the reasoning that the appeal was inadmissible because the required non-recoverable disadvantage was not demonstrated.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the appellants.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited for setting the court fee and for instructing the refund of the remaining advance payment.

Art. 73 StBOG

Cited for setting the court fee and for instructing the refund of the remaining advance payment.

Art. 5 BStKR

Cited for setting the court fee and for instructing the refund of the remaining advance payment.

Art. 8 Abs. 3 BStKR

Cited for setting the court fee and for instructing the refund of the remaining advance payment.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2016.109-112

Entscheid vom 31. August 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien 1. A. LTD,

2. B. LTD,

3. C. SA

4. D.

alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Cramer,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechtshilfe I,

Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Zwischenverfügung

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend "Generalstaatsanwaltschaft") ein Strafverfahren gegen E. wegen Machtbzw. Amtsmissbrauch führt;

- in diesem Zusammenhang die Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und Ergänzung vom 9. Oktober 2015 an die Schweiz gelangte; die Generalstaatsanwaltschaft mit einem weiteren ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2016 um Beschlagnahme von Vermögenswerten ersuchte; das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) in der Folge mit ergänzender Eintretensund Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 auf das Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2016 eintrat und unter anderem die Sperre der Kontostämme Nr. 1, lautend auf A. LTD, Nr. 2, lautend auf

C. SA, Nr.3 , lautend auf B. LTD und Nr. 4, lautend auf D., bei der Bank F. AG in Z. verfügte (act. 1.1);

- die A. LTD, C. SA, B. LTD sowie D. am 24. Juni 2016 beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Vermögenswerte einreicht; die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015, ergänzt am 9. Oktober 2015 bzw. 7. Mai 2016 abzulehnen sowie die “Ergänzende Eintretensund Zwischenverfügung“ des BJ vom 3. Juni 2016 für nichtig zu erklären und die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben; eventualiter die “Ergänzende Eintretensund Zwischenverfügung“ des BJ vom

3. Juni 2016 für nichtig zu erklären und die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben (act. 1);

- das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerde nicht innert Frist eingereicht worden sei und eine Zwischenverfügung ohnehin nur selbständig angefochten werden könne, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen – in casu nicht vorliegenden – unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Art. 80e Abs. 2 IRSG; act. 6); die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom

2. August 2016 an ihren Anträgen festhielten (act. 8); die Beschwerdereplik dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. August 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 9);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommt; im Weiteren ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art.

80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen konkret glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S.

354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.251 vom 8. Oktober 2013);

- die Beschwerdeführerinnen hierzu ausführen, sie sähen den ihnen definitionsgemäss entstehenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sie erneut von Zwangsmassnahmen betroffen seien, welche sie bereits aus identischen Gründen im Rahmen des – nunmehr eingestellten – sinngemäss denselben Sachverhaltskomplex betreffenden nationalen Strafverfahrens SV.14.0448 über sich ergehen lassen mussten (act. 1, S. 15 f.); die Beschwerdeführerinnen ergänzend in der Replik geltend machen, sie müssten in den Konfliktregionen (um Lugansk) weiterhin Löhne bezahlen, obschon die Produktion eingestellt sei, und überdies Investitionen für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude und Ausrüstung tätigen (act. 8, S. 7);

- die Beschwerdeführerinnen den behaupteten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit weder konkretisieren noch diesbezüglich Belege eingereicht haben; der von der Rechtsprechung verlangte Konkretisierungsgrad für die Annahme eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils aufgrund der Kontosperre bei weitem nicht erreicht ist; in der Beschlagnahme an sich ohnehin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. 80e Abs. 2 lit. a IRSG zu erblicken ist;

- auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der fristgerechten Einreichung der Beschwerde somit erübrigt;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich rechtfertigt – da in der Sache nicht materiell entschieden werden musste –, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4 '000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 1. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Olivier Cramer

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).