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RR.2016.101 • BStGer RR.2016.101 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs and Provide Service Address

Geschäftsnummer RR.2016.101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refused to consider an appeal regarding the transfer of evidence to Germany in a bankruptcy investigation because the appellant failed to pay the required cost deposit and did not provide a Swiss address for service, despite being properly notified of these requirements. The court reasoned that under Swiss administrative procedure law, failure to meet these conditions, coupled with the return of registered mail marked "unclaimed," results in the appeal not being pursued and the notification being considered effective.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Schlagwörter

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Beweislosigkeit Zustellungsdomizil Verwaltungsgebühren Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Konkursverfahren Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the requested advance payment.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied in conjunction with Art. 63 VwVG for the non-admission of the appeal and the waiver of court fees.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Determined that the appellant would be liable for costs, but waived the court fee in this case.

Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG

Cited as the basis for requiring a foreign resident to designate a domicile for service in Switzerland.

Art. 9 IRSV

Applied in conjunction with Art. 80m IRSG, requiring a foreign resident to designate a domicile for service in Switzerland.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2016.101

Entscheid vom 11. August 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BERN-MITTELLAND, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Bankrotts führen;

- der Leitende Oberstaatsanwalt München II gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. April 2016 mit Rechtshilfeersuchen vom

12. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte und um Herausgabe von Unterlagen und Daten (u.a. Kontoeröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Kontoauszüge etc.) betreffend der bei der Bank B. AG in Z.

auf A. lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 für den Zeitraum vom

1. April 2015 bis 25. April 2016 ersuchte (act. 2.1);

- die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eintretensverfügung vom

20. Mai 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Bank B. AG dazu aufforderte, die obgenannten Dokumente und Daten einzureichen (act. 2.2);

- die Bank B. AG dieser Aufforderung am 2. Juni 2016 nachkam (act. 2.3);

- die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schlussverfügung vom

3. Juni 2016 die Herausgabe der betreffenden Dokumente verfügte (act. 2.4);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte und sinngemäss beantragte, es sei die Schlussverfügung aufzuheben (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 14. Juni 2016 die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 17. Juni 2016 eingeladen wurde, bis zum 30. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 3‘000.-- zu leisten und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen sowie die originalunterzeichnete Beschwerde einzureichen; der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei versäumter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben, insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

- das Schreiben vom 17. Juni 2016 bzw. der Briefumschlag von der Deutschen Post am 9. Juli 2016 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ ungeöffnet retourniert wurde (hierorts am 19. Juli 2016 eingegangen, act. 5 und 7);

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: W ALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.;

BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);

- der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;

- gemäss Postnachforschungen das Schreiben am 21. Juni 2016 beim Beschwerdeführer avisiert wurde (act. 7);

- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom

17. Juni 2016 dem Beschwerdeführer demnach vor Ablauf der Frist vom

30. Juni 2016 als zugestellt gilt;

- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m.

Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 17. Juni 2016 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird, und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., ad acta

- Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).