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RR.2015.285 • BStGer RR.2015.285 KI-generiert

Extradition Appeal Mootness and Court Costs

Geschäftsnummer RR.2015.285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed the extradition appeal as moot because the appellant withdrew his complaint. The court reasoned that because the appellant withdrew his appeal, he was deemed the losing party and was therefore responsible for court costs. The court assessed a fee of 500 Swiss francs, to be deducted from the appellant's initial deposit of 3,000 Swiss francs, with the remaining 2,500 Swiss francs to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 55 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Extradition Appeal Mootness and Court Costs: The court reasoned that because the appellant withdrew his appeal, he was deemed the losing party and was therefore responsible for court costs. The court assessed a fee of 500 Swiss francs, to be deducted from the appellant's initial deposit of 3,000 Swiss francs, with the remaining 2,500 Swiss francs to be refunded.

Schlagwörter

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Auslieferung Strafanzeige Kostenvorschuss Parteientschädigung Haftkosten Verfahrenskosten nach dem AIG Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the appellant.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2015.285

Entscheid vom 16. Dezember 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., zurzeit in Auslieferungshaft im Kanton Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die USA

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- am 21. Mai 2015 das US-Justizdepartement die Schweiz um Verhaftung zwecks Auslieferung des costa-ricanischen Staatsangehörigen A. ersuchte (act. 6.1); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in der Folge am

22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 6.3);

- A. am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären in Zürich verhaftet wurde (act. 6); A. im Rahmen seiner Einvernahmen vom

27. Mai 2015 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 6);

- der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 unangefochten blieb;

- mit Note vom 1. Juli 2015 die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York" vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 6.6);

- am 29. September 2015 das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6.9);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, dagegen mit Beschwerde vom 29. Oktober 2015 an das hiesige Gericht gelangte (act. 1);

- die Beschwerdeantwort am 13. November 2015 erfolgte (act. 6); der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2015 replizierte, was dem Beschwerdegegner gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8 und 9);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 seine Beschwerde vom 29. September 2015 zurückzog (act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.228 vom 25. November 2015);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- (act. 3); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Sprenger

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).