Appeal Dismissed for Failure to Comply with Court Orders Regarding Evidence Surrender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed an order for the surrender of evidence to Germany related to a drug offense investigation. The appellate court noted that the appellant was repeatedly informed of the need to designate a Swiss domicile for official correspondence and to pay a deposit, but failed to comply. Consequently, the appellant withdrew the appeal, and the court dismissed the proceedings, holding the appellant responsible for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 9 IRSV; Appeal Dismissed for Failure to Comply with Court Orders Regarding Evidence Surrender: The appellate court noted that the appellant was repeatedly informed of the need to designate a Swiss domicile for official correspondence and to pay a deposit, but failed to comply. Consequently, the appellant withdrew the appeal, and the court dismissed the proceedings, holding the appellant responsible for court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.
Used to determine the amount of the court fee.
Cited as the legal basis for the requirement of having a domicile for service in Switzerland, which the appellant failed to provide.
Cited in conjunction with Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG regarding the requirement of having a domicile for service in Switzerland.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2015.269
Entscheid vom 25. November 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ulf Köpcke Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LAND- SCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Rottweil in Deutschland ein Strafverfahren gegen A. und B.
wegen Betäubungsmitteldelikten führt (s. act. 2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden rechtshilfeweise an die Schweiz gelangten und dabei um die Herausgabe von Schweizer Verfahrensakten ersuchten (s. act. 2);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom
8. Mai 2015 die rechtshilfeweise Herausgabe der angeforderten Verfahrensakten anordnete (act. 2);
- gegen diese Schlussverfügung A. durch seinen Rechtsvertreter in Deutschland mit Eingabe vom 30. September 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 aufgefordert wurde, bis zum 20. Oktober 2015 seine Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu ergänzen, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen (act. 4); der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben; insbesondere werde bei Fehlen eines schweizerischen Zustellungsdomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 4);
- mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 19. Oktober 2015 der Beschwerdeführer erklären liess, er ziehe seine Beschwerde zurück (act. 7);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162);
- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müssen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter der Aufforderung vom 2. Oktober 2015 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell zugestellt wird und die Zustellung an den Rechtsvertreter anstelle dessen ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.269 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ulf Köpcke (Zustellung ad acta)
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).