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RR.2015.263 • BStGer RR.2015.263 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs

Geschäftsnummer RR.2015.263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against an extradition decision because the appellant failed to pay the required advance on costs. The court reasoned that under the applicable administrative procedure and federal criminal procedure regulations, a failure to pay an advance on costs after being warned can lead to the dismissal of the appeal, and in such cases, the appellant is liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 55 IRSG, Art. 55 Abs. 3 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs: The court reasoned that under the applicable administrative procedure and federal criminal procedure regulations, a failure to pay an advance on costs after being warned can lead to the dismissal of the appeal, and in such cases, the appellant is liable for court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Auslieferung Verwaltungskosten administrative Entlassung Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 IRSG
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Art. 55 Abs. 3 i.V.m
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG
Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art.
Art. 12 Abs. 1 IRSG
1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 50 Abs. 1 VwVG
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG);
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
Art. 63 Abs. 4 Satz
- die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG);
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

The court did not enter into the appeal because the cost deposit was not paid within the set deadline.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The appellant is ordered to pay the court costs because the appeal was not entered into.

Art. 8 Abs. 3 BStKR

The court costs are set at CHF 500.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2015.263

Entscheid vom 14. Oktober 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Österreich

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);

Kostenvorschuss

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom

17. August 2015 die Auslieferung des österreichischen Staatsangehörigen

A. an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 4. November 2014, ergänzt am 10. November 2014, am 28. November 2014 und am

5. Dezember 2014 sowie für die dem Auslieferungsersuchen vom

15. April 2015, ergänzt am 15. Juni 2015, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 5.13);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel, hiergegen am

21. September 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- die Beschwerdekammer A. am 22. September 2015 unter Androhung des Nichteintretens einlud, bis 5. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3);

- A. diese Frist ungenutzt verstreichen liess bzw. innerhalb der angesetzten Frist auf dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse kein entsprechender Zahlungseingang zu verzeichnen war (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- die Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG);

- zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

- innerhalb der vorliegend angesetzten Frist der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Brassel

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).