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RR.2015.228 • BStGer RR.2015.228 KI-generiert

Swiss Money Laundering Case Closed After Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer RR.2015.228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Swiss authorities initiated criminal proceedings against an individual for embezzlement, leading to a request for mutual legal assistance from Greece for bank records. The Swiss Attorney General's Office opened its own money laundering investigation and ultimately ordered the release of the requested bank documents. The individual appealed this decision, but subsequently withdrew their appeal. Consequently, the court declared the proceedings closed due to the withdrawal, imposing court costs on the appellant, who had already paid a deposit, with the remaining amount to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Swiss Money Laundering Case Closed After Appeal Withdrawal: The Swiss Attorney General's Office opened its own money laundering investigation and ultimately ordered the release of the requested bank documents. The individual appealed this decision, but subsequently withdrew their appeal. Consequently, the court declared the proceedings closed due to the withdrawal, imposing court costs on the appellant, who had already paid a deposit, with the remaining amount to be refunded.

Schlagwörter

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Geldwäschereiuntersuchung Veruntreuung Rückzug des Strafantrags Bankunterlagen Strafregister Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with other articles to impose court costs on the appellant due to withdrawal of the appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with other articles to impose court costs on the appellant due to withdrawal of the appeal.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited in conjunction with other articles to impose court costs on the appellant due to withdrawal of the appeal.

Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Determines the amount of the court fee and the refund of the advance payment.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2015.228

Entscheid vom 25. November 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. u.a. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung etc. führen;

- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2013, ergänzt am 2. September 2014 und 7. Oktober 2014, an die Schweiz gelangten und insbesondere um Bankenermittlungen ersuchten (act. 7.1);

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 21. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen den Obgenannten wegen Geldwäscherei eröffnete (act. 1.5);

- die BA dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom

16. Oktober 2014 entsprach und in der Folge am 18. März 2015 die im nationalen Strafverfahren gegen A. edierten Bankunterlagen (Konto Stamm- Nr. 1, lautend auf A., bei der B. AG) für das Rechtshilfeverfahren beizog (act.

7.2);

- mit Schlussverfügung vom 16. Juli 2015 die BA die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf A., bei der B. AG anordnete (act. 7.1);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias Bissias, dagegen am 14. August 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 mitteilte, dass er seine Beschwerde zurückziehe (act. 13);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.

Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem

Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2015.228 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).