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RR.2015.218 • BStGer RR.2015.218 KI-generiert

Greece v. Appellant (Bank Document Handover)

Geschäftsnummer RR.2015.218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision ordering the handover of bank documents to Greece for an ongoing embezzlement investigation. The appeal was dismissed because the appellant withdrew their appeal, leading to the conclusion that the appellant was the losing party. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs of 500 Swiss Francs, with the remaining portion of their advance payment being refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Greece v. Appellant (Bank Document Handover): The appeal was dismissed because the appellant withdrew their appeal, leading to the conclusion that the appellant was the losing party. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs of 500 Swiss Francs, with the remaining portion of their advance payment being refunded.

Schlagwörter

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Bankunterlagen Kostenvorschuss Veruntreuung Zahlungsauftrag Parteientschädigung Recht auf Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision is cited in the reasoning as part of the legal basis for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of their appeal, considering them the party that lost.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

This provision is cited in the reasoning as part of the legal basis for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of their appeal, considering them the party that lost.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the reasoning as part of the legal basis for imposing court costs on the appellant due to the withdrawal of their appeal.

Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

This provision is cited in the reasoning for determining the amount of the court fee and the refund of the cost deposit.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2015.218

Entscheid vom 24. November 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. u.a. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung etc. führen (act. 8.4);

- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfersuchen vom 5. Dezember 2013, ergänzt am 2. September 2014 und 7. Oktober 2014, an die Schweiz gelangten und insbesondere um Bankenermittlungen ersuchten (act. 8.1);

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 16. Oktober 2014 entsprach und noch gleichentags die Edition der beantragten Bankunterlagen bei der Bank B. SA verlangte (act. 8.1 und 8.6);

- die Bank B. SA am 28. Oktober 2014 diese Dokumente der BA übermittelte (act. 8.5);

- mit Schlussverfügung vom 2. Juli 2015 die BA die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank B. SA anordnete (act. 8.5);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias Bissias, dagegen am 31. Juli 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 mitteilte, dass er seine Beschwerde zurückziehe (act. 18);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.

Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2015.218 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 25. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).