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RR.2015.2 • BStGer RR.2015.2 KI-generiert

German Coercion Investigation: Accused Withdraws Appeal Against Evidence Handover

Geschäftsnummer RR.2015.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal investigation in Germany into coercion and insult led to a mutual legal assistance request from Germany to Switzerland for evidence, including an interview with the accused. The cantonal prosecution ordered the handover of the interview protocol and police reports, which the accused appealed. However, the accused subsequently withdrew the appeal, leading the Federal Criminal Court to dismiss the proceedings and order the accused to bear the court costs due to the withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung Strafuntersuchung Beweisführung Beleidigung Leitverfahren Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for applying costs to the appellant who withdrew their appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with VwVG for the imposition of costs on the withdrawing appellant.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited in conjunction with VwVG for the imposition of costs on the withdrawing appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2015.2

Entscheid vom 13. Januar 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- die Staatsanwaltschaft Tübingen ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Nötigung und Beleidigung führt (s. act. 1.2);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom

6. September 2014 an die Schweiz gelangten und dabei u.a. um Einvernahme von A. ersuchten (s. act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom 1. Dezember 2014 die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. und von B. samt Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. November 2014 verfügte (act. 1.2);

- gegen diese Schlussverfügung A. mit Beschwerde vom 5. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2015 aufgefordert wurde, bis zum 19. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2015 mitteilte, dass er seine Beschwerde zurückziehe (act. 4);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.

Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 100.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2015.2 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).