Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2015.118 • BStGer RR.2015.118 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Disclosure of Banking Records to Germany

Geschäftsnummer RR.2015.118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision ordering the disclosure of banking records to Germany as part of a criminal investigation into embezzlement. The appellate court noted that the appealing party was required to provide a Swiss legal domicile and pay a security deposit. After being informed of these requirements, the appealing party withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the appeal as settled and ordered the appealing party to bear the court costs, as is customary when an appeal is withdrawn.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Veruntreuung Rückzug des Rechtsbegehrens Strafregister Wohnsitz einer Partei Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as a basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited as a basis for imposing court costs on the appellant who withdrew their appeal.

Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Used to determine the amount of the court fee imposed on the appellant.

Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG

Cited to justify not formally serving the decision on the appellant due to their failure to provide a Swiss domicile.

Art. 9 IRSV

Cited to justify not formally serving the decision on the appellant due to their failure to provide a Swiss domicile.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2015.118

Entscheid vom 15. Mai 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser Gerichtsschreiberin Claude-Fabienne Husson Albertoni

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Keller,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Heidelberg ein Strafverfahren gegen B. und A. wegen Verdachts der Veruntreuung führt (act. 3.1);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden rechtshilfeweise am

1. September 2014 an die Schweiz gelangten und u.a. um Bankenermittlungen ersuchten (act. 3.1);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 20. November 2014 entsprach und eine Aktenedition bei der Bank C. SA anordnete (act. 3.1);

- Bank C. SA am 8. Januar 2015 diese Dokumente übermittelte (act. 3.1);

- mit Schlussverfügung vom 27. März 2015 die StA ZH die Herausgabe der edierten Bankunterlagen anordnete (act. 3.1);

- dagegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Keller, am 28. April 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 3);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2015 aufgefordert wurde, bis zum 11. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten; der Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurde, innerhalb der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben;

insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 5);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2015 mitteilte, dass er seine Beschwerde zurückziehe (act. 6);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.

Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren;

SR 173.713.162).

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m.

Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 30. April 2015 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2015.118 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Mai 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Keller

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).