Moot Extradition Appeal Following Romanian Law Change
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought to appeal an extradition decision to Romania after Romanian law changed, mitigating or decriminalizing the offenses for which extradition was sought. The Romanian authorities initially confirmed the extradition request remained active, even after the conviction was overturned due to the new law, but later confirmed the conviction had been annulled. Consequently, the extradition authority withdrew its decision, rendering the appeal moot. The court consequently closed the appeal proceedings and ordered the extradition authority to compensate the individual for their legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 IRSG, Art. 65 VwVG, Art. 55 Abs. 3 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m; Moot Extradition Appeal Following Romanian Law Change: The Romanian authorities initially confirmed the extradition request remained active, even after the conviction was overturned due to the new law, but later confirmed the conviction had been annulled. Consequently, the extradition authority withdrew its decision, rendering the appeal moot. The court consequently closed the appeal proceedings and ordered the extradition authority to compensate the individual for their legal costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for awarding a party compensation.
Cited to explain why no court fees were imposed on the defendant.
Cited to establish the general rule for imposing court costs on the losing party.
Cited to determine that the appeal procedure should continue as the new decision did not render it moot.
Cited for the principle that the lower instance should notify the appeal instance of its new decision.
Cited for the possibility of the lower instance reconsidering its decision before submitting its response.
Cited as the legal basis for the appeal period for extradition decisions.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummern: RR.2014.91, RP.2014. 42
Entscheid vom 26. März 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 7. Februar 2014 die Auslieferung von A. an Rumänien für diejenigen Sachverhalte aus dem Urteil des Landgerichts Timis vom 12. April 2011 bewilligte, welche sexuelle Handlungen mit Kindern betreffen, die zum Tatzeitpunkt unter
16 Jahre alt waren, für die restlichen Straftaten die Auslieferung jedoch ablehnte (act. 1.1);
- der Vertreter von A. am 24. Februar 2014 an das BJ gelangte und ausführte, per 2. Februar 2014 sei in Rumänien ein neues Strafrecht in Kraft getreten, welches die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen mit Jugendlichen mildere bzw. straflos erkläre, was u. a. auch zur Überprüfung des A. betreffenden Urteils führe (act. 1.2);
- das BJ am 25. Februar 2014 das Justizministerium Rumäniens um Mitteilung ersuchte, ob es weiterhin an einer Auslieferung von A. festhalte (act. 1.3);
- die rumänischen Behörden am 4. März 2014 bestätigten, dass das Landgericht Timis am 28. Februar 2014 die Verurteilung von A. wegen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gestützt auf die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetzesnovelle aufgehoben hat (act. 1.3);
- die rumänischen Behörden aber auch mitteilten, am Auslieferungsersuchen festzuhalten, da das neue Urteil noch nicht rechtskräftig sei (act. 1.3);
- das BJ hierauf am 4. März 2014 die sofortige Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft verfügte und ankündigte, das Auslieferungsverfahren ohne Haft fortzusetzen (act. 1.3);
- A. mit Beschwerde vom 12. März 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 7. Februar 2014 verlangte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 1);
- das BJ den angefochtenen Entscheid am 18. März 2014 mit sofortiger Wirkung aufhob, da absehbar sei, dass eine Auslieferung kaum mehr möglich sei (act. 4);
- der Vertreter von A. mit Eingabe vom 19. März 2014 ausführte, das Beschwerdeverfahren sei seiner Ansicht nach abzuschreiben, und eine Honorarnote für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren einreichte (act. 5, 5.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG) und diesfalls den Parteien ohne Verzug eine neue Verfügung eröffnet und sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis bringt (Art. 58 Abs. 2 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz in einem solchen Fall die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG);
- vorliegend der Beschwerdegegner innerhalb der ihm anberaumten Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort die angefochtene Verfügung aufhob und damit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprach, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl.
hierzu KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1548);
- die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG);
- im Falle der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde grundsätzlich diejenige Partei als unterliegend angesehen wird, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 1577; BEUSCH, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63 VwVG N. 16);
- vorliegend der Beschwerdegegner nach seiner Aufhebung der angefochtenen Verfügung als unterliegende Partei anzusehen ist (vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.128 vom 15. August 2013 mit Hinweis auf BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 459);
- dem Beschwerdegegner keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;
- sich die vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG zu leistende Parteientschädigung nach der von Letzterem eingereichten Honorarnote und den darin ausgewiesenen Stundenaufwand und Auslagen richtet (act. 5.1; vgl. Art. 10 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- der geltend gemachte Aufwand als angemessen erscheint;
- hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 BStKR einzig die Pauschale von Fr. 18.-- für div. E-Mails nicht berücksichtigt werden kann;
- sich die vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung daher auf Fr. 2'972.60 beläuft (entschädigungsberechtigter Aufwand Fr. 2'752.40, zzgl. 8 % MwSt.);
- das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'972.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 28. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).