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RR.2014.313 • BStGer RR.2014.313 KI-generiert

Greece v. Switzerland: Bank Records Dispute

Geschäftsnummer RR.2014.313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss authorities were requested by Greek authorities to provide bank records related to a company suspected of bribing Greek officials in relation to submarine and missile sales. The Swiss Federal Prosecution issued an order for the production of these documents, but later revoked it. As a result, the aggrieved parties withdrew their appeal, and the court dismissed the proceedings as settled, waived court fees, and ordered the refund of a prior cost deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Greece v. Switzerland: Bank Records Dispute: The Swiss Federal Prosecution issued an order for the production of these documents, but later revoked it. As a result, the aggrieved parties withdrew their appeal, and the court dismissed the proceedings as settled, waived court fees, and ordered the refund of a prior cost deposit.

Schlagwörter

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Bankunterlagen konnexe Verfahren Urkundenedition Produktionskosten vermögensrechtliche Streitigkeiten Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to determine that the appellants, as the party withdrawing the appeal, must bear the court costs.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine that the appellants must bear the court costs.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine that the appellants must bear the court costs.

Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG

Cited as the basis for waiving the collection of court fees in this exceptional case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.313-314

Entscheid vom 12. Februar 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A. S.A.,

B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die griechischen Behörden mit verschiedenen Rechtshilfeersuchen betreffend die Bestechung von griechischen Beamten durch deutsche und russische Unternehmen bezüglich Lieferungen und Modernisierung von U-Booten des Typs 209 und 2014 sowie Lieferungen von russischen Raketen TOR M1 an die Schweiz gelangten (act. 1.3);

- u.a. das Untersuchungsamt des Landgerichts Athen mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2014 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Unterlagen betreffend die Bankbeziehung der A. S.A. bei der Bank C. in Genf, ersuchte (act. 1.3);

- mit Verfügung vom 23. Juni 2014 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") auf das griechische Rechtshilfeersuchen eintrat und gleichentags die Edition der obgenannten Bankunterlagen anordnete (act. 1.3);

- in der Folge die BA mit Schlussverfügung vom 15. Oktober 2014 die Herausgabe der genannten Bankunterlagen verfügte (act. 1.3);

- A. S.A. und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger, dagegen mit Beschwerde vom 24. November 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (act. 1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Vernehmlassung vom

24. Dezember 2014 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 15);

- die BA mit Verfügung vom 22. Januar 2015 ihre Schlussverfügung vom

15. Oktober 2014 widerrief (act. 16), weswegen die Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 6. Februar 2015 zurückzogen (act. 20);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);

- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.313-314 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marc Hassberger

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).