Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2014.302 • BStGer RR.2014.302 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in International Legal Assistance Case

Geschäftsnummer RR.2014.302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person appealed decisions from the cantonal prosecutor's office that partially granted a request for international legal assistance from the Netherlands concerning an investigation into energy theft. The appellate court consolidated the two appeals. However, the appeals were withdrawn by the appellant. Consequently, the court dismissed the proceedings as concluded, ordered the appellant to pay court costs of CHF 500, and instructed the court treasury to refund the remaining CHF 4,500 of the advance payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Appeal in International Legal Assistance Case: The appellate court consolidated the two appeals. However, the appeals were withdrawn by the appellant. Consequently, the court dismissed the proceedings as concluded, ordered the appellant to pay court costs of CHF 500, and instructed the court treasury to refund the remaining CHF 4,500 of the advance payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Rechtshilfe in Zivilsachen internationale Amtshilfe in Steuersachen Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

These provisions were used to establish that the complainant, having withdrawn their appeals, is considered the losing party and is therefore liable for the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.302-303

Entscheid vom 22. Januar 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,

Beschwerdeführer

gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST.

GALLEN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Ost-Brabant (NL) ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen A. wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie etc. führt (RR.2014.302, act. 2);

- im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft Ost-Brabant mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2014 an die Schweiz gelangte und um Kontosperrungen sowie Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Bankunterlagen, ersuchte (RR.2014.302, act. 2);

- das kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") mit Schlussverfügungen vom 1. Oktober 2014 und 15. Oktober 2014 dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprach (RR.2014.302, act. 2 und RR.2014.303, act. 2);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, dagegen mit zwei Beschwerden beide vom 18. November 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (RR.2014.302, act. 1 und RR.2014.303, act. 1);

- sowohl die StA SG als auch das das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")

mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bzw. 18. Dezember 2014 beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen (RR.2014.302, act. 8 und 9 sowie RR.2014.303, act. 8 und 9);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2015 seine Beschwerden vom 18. November 2014 zurückzieht (RR.2014.302, act. 12 und RR.2014.303, act. 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeverfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 in den wesentlichen Punkten identisch sind, weshalb es sich rechtfertigt, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen;

- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten

zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- (Fr. 2'500.-- pro Beschwerdeverfahren);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 4'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 werden vereinigt.

2. Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ernst Michael Lang

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).