Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2014.300 • BStGer RR.2014.300 KI-generiert

Appeal Against Asset Freeze for Bribery Investigation Withdrawn

Geschäftsnummer RR.2014.300
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves an appeal against a decision to freeze assets as part of an international mutual legal assistance request from Italy concerning an investigation into bribery. The appellants sought partial release of funds for legal fees. However, they later withdrew their appeal. The court acknowledged the withdrawal, declared the proceedings closed, and ordered the appellants to bear the court costs, with a portion of their advance payment being retained.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Zwischenverfügung. Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten Bestechung Vermögen Einfrieren von Vermögenswerten Rückzug des Rechtsbegehrens Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellants who withdrew their appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the appellants who withdrew their appeal.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing court costs on the appellants who withdrew their appeal.

Art. 8 Abs. 3 BStKR

Used to determine the amount of the court fee in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.300-301

Entscheid vom 6. Februar 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A. LIMITED,

2. B. LIMITED, beide vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Beschwerdeführerinnen 1 + 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Zwischenverfügung; Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Mailand gegen diverse Personen eine Strafuntersuchung wegen Bestechung ausländischer Behördenmitglieder führt und in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2014 an die Schweiz gelangte und um Sperrung der Konten der B. Limited (nachfolgend "Beschwerdeführerin 2") bei der Bank C. AG sowie weiterer mit dieser Gesellschaft in Zusammenhang stehender Konten ersuchte;

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juni 2014 das Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, lautend auf die A. Limited (nachfolgend "Beschwerdeführerin 1"), sperrte (act. 1.5);

- die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 10. und 30. Oktober 2014 bei der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der teilweisen Aufhebung der Kontosperre in der Höhe von total GBP 152'245.-- ersuchte, um Anwaltskosten für einen in Grossbritannien geführten Prozess der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlen (act. 1.9 und act. 1.11);

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Teilentsperrung des Kontos Nr. 1 bei der Bank

C. AG in der Höhe von GBP 152'245.-- abwies (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Beschwerde vom 17. November 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten (act. 1);

- das Bundesamt für Justiz und die Beschwerdegegnerin mit ihren Stellungnahmen vom 5. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde bzw. die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sowie das Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 bzw. eventualiter ebenfalls die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 beantragten (act. 10 und act. 11);

- die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 2. Februar 2015 den Rückzug ihrer Beschwerden erklärten (act. 14);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten

zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.136 vom 3. Juni 2014);

- für die Berechnung der Gerichtskosten das BStKR (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt ; vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 BStKR) und den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 6. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lorenz Erni

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).