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RR.2014.289 • BStGer RR.2014.289 KI-generiert

Federal Criminal Court: Bank Records in Online Auction Case Closed After Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer RR.2014.289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court consolidated two cases concerning international legal assistance requests from German authorities for bank records related to online auction sales. The appellant had appealed the decision to release these records, but subsequently withdrew their appeals. The court consequently closed the proceedings as resolved due to the withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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konnexe Verfahren Strafregister Durchsuchung von Aufzeichnungen elektronischer Rechtsverkehr Liquidationsverfahren Abschluss der Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited in the legal remedies section as the basis for appealing the decision to the Federal Court.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section as a condition for the admissibility of an appeal in international mutual legal assistance cases.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section to define what constitutes a "case of particular importance" for the admissibility of an appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.289-290

Entscheid vom 4. Dezember 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen entsprach dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) vom 27. August 2014 mit Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 (RR.2014.289 act. 3, Verfahren der Vorinstanz RH.2014.347) und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Oldenburg (Deutschland) vom 17. Juli 2014 mit Schlussverfügung vom 2. Oktober 2014 (RR.2014.290 act. 3; Verfahren der Vorinstanz RH.2014.364).

In beiden Fällen geht es um auf dem Auktionsportal EBay verkaufte Waren, die nicht geliefert worden sein sollen. In beiden Verfahren seien die Kaufpreise auf das gleiche Konto bei der Bank B. geleistet worden (RH.2014.347 EUR 300, RH.2014.364 EUR 81). Die erwähnten deutschen Strafverfolgungsbehörden ersuchen um Herausgabe der Kontounterlagen.

B. Gegen die Schlussverfügungen erhob A. am 26. Oktober 2014 in beiden Verfahren gleichlautende Beschwerden (act. 1).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eingaben vom 26. Oktober 2014 lauten gleich, sind von der gleichen Person verfasst und betreffen die gleiche Rechtshilfebehörde. Die Verfahren RR.2014.289 und RR.2014.290 sind zu vereinigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.301 vom 22. Mai 2014, E. 2).

2. Mit Schreiben vom 8. November 2014 (act. 5) zog A. die Beschwerden zurück. Demnach war schon sein Beschwerdewille fraglich. Die Verfahren sind jedenfalls zufolge Rückzugs der Beschwerden erledigt und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

3. Mangels relevanten Aufwands wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.289 und RR.2014.290 werden vereinigt.

2. Die Verfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).