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RR.2014.288 • BStGer RR.2014.288 KI-generiert

Switzerland: Withdrawal of Extradition Appeal and Cost Order

Geschäftsnummer RR.2014.288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Switzerland was requested by Germany to extradite an individual for animal welfare offenses. The individual appealed the extradition decision and a subsequent detention order. However, the individual later withdrew both appeals. The court then consolidated the proceedings and declared them closed due to the withdrawal, ruling that the individual, as the party withdrawing the appeal, was responsible for court costs. The court ordered a portion of the advance payment to cover the costs and the remainder to be refunded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerden.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Kostenvorschuss Gebührenzahlung Haftkosten Parteientschädigung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to cost allocation when a party withdraws their appeal.

Art. 39 Abs 2 lit. b StBOG

Cited in relation to cost allocation when a party withdraws their appeal.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited in relation to cost allocation when a party withdraws their appeal.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited for the application of the fee regulation for calculating court costs.

Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited for the application of the fee regulation for calculating court costs.

Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited in the legal remedies section regarding appeal deadlines.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the admissibility of appeals in international legal assistance matters.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the admissibility of appeals in international legal assistance matters.

Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the admissibility of appeals concerning detention pending extradition.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.288 und RH.2014.21

Entscheid vom 9. Januar 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Rückzug der Beschwerden

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz mit Schreiben vom 19. März 2014 um Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen A.

ersuchte (RR.2014.288 act. 8.1);

- die Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Ebersberg vom 30. September 2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 13. Oktober 2011 in einem Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz verlangt wird (RR.2014.288 act. 8.2 und act. 8.6);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom

26. September 2014 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom

19. März 2014 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (RR.2014.288 act. 8.16);

- A. am 29. Oktober 2014 gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (RR.2014.288 act. 1);

- das BJ am 17. November 2014 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess, und diese am 2. Dezember 2014 an ihrem Wohnort in Z. (Schweiz)

festgenommen wurde (RH.2014.21 act. 3.17 und act. 3.19);

- gegen den Auslieferungshaftbefehl A. mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob (RH.2014.21 act. 1);

- A. mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 die Beschwerden gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. September 2014 und den Auslieferungshaftbefehl vom 17. November 2014 zurückzieht (RR.2014.288 act. 12 und RH.2014.21 act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeverfahren RR.2014.288 und RH.2014.21 zu vereinigen sind;

- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.232 vom

19. September 2014);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG)

und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'300.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem im Beschwerdeverfahren RR.2014.288 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 1'700.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.288 und RH.2014.21 werden vereinigt und zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'700.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Schilter

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Zulässig sind ferner Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG).