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RR.2014.268 • BStGer RR.2014.268 KI-generiert

Appeal Dismissed on Withdrawal in German Criminal Investigation Case

Geschäftsnummer RR.2014.268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed appeals regarding the release of bank account documents to Germany for a criminal investigation, as the appellants withdrew their appeals. The court reasoned that according to the applicable procedural law, withdrawing an appeal leads to the case being considered closed, and the party withdrawing the appeal is generally considered the losing party, thus responsible for costs. A reduced court fee was imposed on the appellants, with the remainder of their initial deposit refunded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Bankunterlagen Rückzug des Strafantrags Rechnungsabschluss Leitverfahren Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose court costs on the appellants who withdrew their appeal, considering them as the losing party.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other provisions to set the court fee.

Art. 5 BStKR

Used in conjunction with other provisions to set the court fee.

Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Used in conjunction with other provisions to set the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummern: RR.2014.268, RR.2014.269, RR .2014.270

Entscheid vom 3. November 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien 1. A.,

2. B. LTD.,

3. C. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 28. August 2014 einem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bremen entsprach und die Herausgabe von Unterlagen betreffend auf A., auf die B. Ltd. bzw. auf die C. Ltd. lautende Konten bei der Bank D. bewilligte (act. 1.1);

- die Kontoinhaber hiergegen am 29. September 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben (act. 1);

- sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schlossen (act. 7 und 8);

- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 ihre Beschwerde zurückziehen und beantragen, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben und es seien lediglich reduzierte Gerichtskosten zu erheben (act. 10);

- die entsprechende Erklärung der Bundesanwaltschaft und dem BJ am

31. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1548);

- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.232 vom 19. September 2014 mit Hinweis);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8

Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten;

und erkennt:

1. Die Verfahren RR.2014.268, RR.2014.269 und RR.2014.270 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marc Hassberger

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).