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RR.2014.263 • BStGer RR.2014.263 KI-generiert

Switzerland Dismisses Appeal Against Unsealing Seized Items in German Tax Fraud Case

Geschäftsnummer RR.2014.263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for international legal assistance in a criminal matter from Germany sought to unseal items seized from an individual suspected of tax evasion and fraud. The Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal against the lower court's decision to partially grant the unsealing request, ruling that such interim decisions in legal assistance matters are not independently appealable unless they cause direct and irreparable harm, or if they can be challenged within an appeal against the final decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).

Schlagwörter

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Steuerhinterziehungsverfahren internationale Amtshilfe in Steuersachen Betrug direkte Steuer beschlagnahmte Vermögenswerte internationale Betrugsermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other provisions to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 5 BStKR

Used in conjunction with other provisions to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Used in conjunction with other provisions to determine the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.263

Entscheid vom 1. Oktober 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN,

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen A. ein Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 der deutschen Abgabeordnung und des Betrugs gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuchs (vgl. act. 5.1, S. 2);

- sie diesbezüglich am 15. Mai 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Graubünden richtete (vgl. act. 5.1, S. 2);

- die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen des entsprechenden Rechtshilfeverfahrens am 29. Juli 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Entsiegelung und Durchsuchung der am

16. Juli 2014 am Wohnsitz von A. versiegelten Gegenstände ersuchte (vgl.

act. 5.1, S. 3);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden dieses Gesuch mit Entscheid vom 25. August 2014 teilweise guthiess (act. 5.1);

- A. hiergegen mit Eingabe vom 18. September 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbstständig nur angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b);

- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener, ein Gesuch um Entsiegelung gutheissender Entscheid von der betroffenen Person nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen einer gegen die

Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (siehe Art. 80e Abs. 2 e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44 f.; 127 II 151

E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.12 vom 19. April 2012);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft Graubünden

- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).