Criminal suspect's appeal dismissed for failure to pay cost advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal suspect appealed a decision to provide evidence to Germany for an fraud investigation. The court dismissed the appeal because the suspect failed to pay the required advance for the legal costs within the set deadline. The court reasoned that according to administrative procedure law, failure to pay the cost advance by the deadline results in the dismissal of the appeal, and therefore, the appeal could not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Criminal suspect's appeal dismissed for failure to pay cost advance: The court dismissed the appeal because the suspect failed to pay the required advance for the legal costs within the set deadline. The court reasoned that according to administrative procedure law, failure to pay the cost advance by the deadline results in the dismissal of the appeal, and therefore, the appeal could not be considered.
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KI-generiertApplied to make the appellant liable for costs due to the outcome of the proceedings.
Applied in conjunction with other provisions to make the appellant liable for costs.
Applied for the calculation of court fees and to make the appellant liable for costs.
Applied in conjunction with other provisions to make the appellant liable for costs.
Applied to determine the calculation of court fees.
Applied to determine the calculation of court fees.
Applied for the calculation of court fees.
Applied for the calculation of court fees.
Applied to set the court fee.
Applied to set the court fee.
Applied to set the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2014.255
Entscheid vom 7. Oktober 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN, Untersuchungsamt St. Gallen, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt:
A. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin ermittelt gegen A. wegen Betrugs.
Am 25. Juli 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft in Berlin die Schweiz um Übermittlung von Akten aus einem Verfahren der St. Galler Strafverfolgungsbehörden gegen A.. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt St. Gallen) entsprach am 19. August 2014 dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich (act. 2 Schlussverfügung).
B. Dagegen gelangte A. am 8. September 2014 an die Beschwerdekammer (act. 1).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV
33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
2.
2.1 Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Eine Nachfrist bei unbenutzter Zahlungsfrist kennt das VwVG nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012, E. 3.1). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]; Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014, E. 2/3.3).
2.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11. September 2014 Frist bis 22. September 2014 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 4). Bis heute ist kein Kostenvorschuss eingegangen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).