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RR.2014.232 • BStGer RR.2014.232 KI-generiert

Extradition Appeal Dismissed Due to Withdrawal, Appellant Liable for Costs

Geschäftsnummer RR.2014.232
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the extradition appeal proceedings because the appellant withdrew his appeal. The court reasoned that the withdrawal constituted an abandonment of the case, and consequently, the appellant was responsible for the court costs. The court ordered a fee of CHF 500, which was offset against the advance payment of CHF 3,000, with the remainder to be refunded to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 55 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Extradition Appeal Dismissed Due to Withdrawal, Appellant Liable for Costs: The court reasoned that the withdrawal constituted an abandonment of the case, and consequently, the appellant was responsible for the court costs. The court ordered a fee of CHF 500, which was offset against the advance payment of CHF 3,000, with the remainder to be refunded to the appellant.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Kostenvorschuss Nichtanhandnahmeverfügung Gebührenzahlung Umzugskosten Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to determine that the appellant must bear the court costs due to the withdrawal of the appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine that the appellant must bear the court costs.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Used in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine that the appellant must bear the court costs.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the applicable regulation for calculating court fees.

Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG

Used in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG to determine the applicable regulation for calculating court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.232

Entscheid vom 19. September 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., im Kanton Zürich in Auslieferungshaft, vertreten durch die Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E.

Urbach,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Frankreich

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die französischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 26. Dezember 2013 um Fahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung des israelischen Staatsangehörigen A. ersuchten (act. 6.1);

- A. am 27. Februar 2014 am Flughafen Zürich angehalten wurde und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gleichentags die provisorische Auslieferungshaft gegen ihn anordnete (act. 6.2);

- am 28. Februar 2014 A. erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.3);

- das BJ am 3. März 2014 die Auslieferungshaft gegen den Obgenannten verfügte (act. 6.4); dagegen keine Beschwerde erhoben wurde;

- mit Note innerhalb erstreckter Frist vom 28. März 2014, ergänzt am

31. März 2014, die französischen Behörden das formelle Auslieferungsersuchen übermittelten (act. 1.2);

- am 9. April 2014 A. erneut erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.12);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Urbach, mit Schreiben vom 5. Mai 2014 Stellung zum französischen Auslieferungsersuchen nahm (act. 6.15);

- das BJ mit Entscheid vom 11. Juli 2014 die Auslieferung von A. bewilligte (act. 1.2);

- A., vertreten durch die Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach, am 13. August 2014 Beschwerde bei diesem Gericht gegen den Auslieferungsentscheid vom 11. Juli 2014 erhebt (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2014 seine Beschwerde vom 13. August 2014 zurückzieht (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG)

und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 19. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).