Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2014.215 • BStGer RR.2014.215 KI-generiert

Appeal Dismissed: Lack of Standing and Untimely Filing in Mutual Legal Assistance Case

Geschäftsnummer RR.2014.215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the transmission of witness statements in a simplified international mutual legal assistance case. The court found that the appellant lacked standing because they were not directly affected by the measure, as no bank records or information pertaining to their accounts were transferred. Furthermore, the appeal was deemed untimely as the legal assistance request had already been fulfilled and transmitted to the requesting authority prior to the appeal being filed.

Legislator-Regeste

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Art. 80c IRSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 57 Abs. 1 VwVG, Art. 48 Abs. 2 SD, Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 80h lit. b IRSG; Appeal Dismissed: Lack of Standing and Untimely Filing in Mutual Legal Assistance Case: The court found that the appellant lacked standing because they were not directly affected by the measure, as no bank records or information pertaining to their accounts were transferred. Furthermore, the appeal was deemed untimely as the legal assistance request had already been fulfilled and transmitted to the requesting authority prior to the appeal being filed.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Rechtshilfe verspätete Einreichung formelle Verfahrenseinstellung Unterlassung der Nothilfe unleserliche Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80h lit. b IRSG

Cited as the basis for determining who is entitled to lodge an appeal in international mutual assistance in criminal matters.

Art. 21 Abs. 3 IRSG

Cited to establish that persons against whom foreign criminal proceedings are directed are also legitimized to appeal under certain conditions.

Art. 80c IRSG

Cited in relation to simplified execution of a rogatory letter, which is relevant to the subject of the appeal.

Art. 80m Abs. 2 IRSG

Cited to argue that the appeal was lodged too late, as the right to notification expires once the decision concluding the mutual assistance procedure is enforceable.

Art. 80n Abs. 2 IRSG

Cited to support the argument that a final decision cannot be appealed once a party enters a pending procedure, contributing to the timeliness issue.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for dispensing with court fees due to low relevant expenditure.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.215 –216

Entscheid vom 25. Juli 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Nathalie Zufferey Franciolli und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien 1. A., angeblich vertreten durch C.,

2. B., c/o C., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien

Vereinfachtes Verfahren (Art. 80c IRSG)

Sachverhalt:

A. Am 23. Juli 2014 ging beim Bundesstrafgericht die Eingabe von B. vom

17. Juli 2014 ein (act. 1), der keine Vollmachten beiliegen. Sie war der Beschwerdekammer vom Bundesgericht zuständigkeitshalber zugeleitet worden (act. 1.0).

B. Aus der Beschwerde ergab sich nicht mit genügender Klarheit, welches denn das Anfechtungsobjekt sei (act. 1 S. 2). Ein solches befindet sich (entgegen Art. 52 Abs. 1 VwVG) auch nicht in den eingereichten Akten. Die Beschwerde ist überdies in einem schwer verständlichen Deutsch verfasst und weist Widersprüchliches auf. In den eingereichten Beilagen befindet sich indes ein E-Mail der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 1.1), den Vollzug eines Rechtshilfeersuchens aus Slowenien betreffend. Die Staatsanwaltschaft I nannte auf Anfrage und einstweilen ohne materielle Stellungnahme die Verfahrensschritte, die allenfalls als Anfechtungsobjekte in Frage kämen (act. 2).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Slowenien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;

SR 0.351.12), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Diese Abkommen werden ergänzt durch das Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53;

BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ;

Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21, 28– 44, 79 ff., 112).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV

33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;

BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2.

2.1 Aus der Beschwerde, dem beigelegten E-Mail der Staatsanwaltschaft I (act. 1.1) und der ebenfalls beigelegten Eintretensund Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 (act. 1.2) ergibt sich vor dem Hintergrund der Erklärung der Staatsanwaltschaft I (act. 2), dass es sich vorliegend um die Beschwerde eines Beschuldigten gegen eine Übermittlung von Zeugenaussagen im vereinfachten Verfahren handelt (Art. 80c IRSG). Das Kreisgericht Ljubljana hatte ersucht um (mit Teilnahme der dortigen Verfahrensbeteiligten):

 Ermittlungen bei einer Schweizer Bank hinsichtlich der Echtheit der vom Beschuldigten vorgelegten Bankgarantie;

 Befragung von drei Zeugen.

2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5).

Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b; 110 Ib 387 E. 3b).

Ausnahmen wurden dann gemacht, wenn sich der Beschuldigte während den Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens ausführlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländischen Verfahren beschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Eine weitere Ausnahme von der vorgenannten Regel besteht, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen über Bankkonten des Beschwerdeführers enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informationen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.29 vom 27. Februar 2014, E. 2.1;

RR.2013.3 vom 22. März 2013, E. 2.1; zum Ganzen ZIMMERMANN, a. a. O.,

N. 530).

2.3 Die Beschwerdelegitimation fehlt aus folgenden Gründen:

Gemäss E-Mail der Staatsanwaltschaft I vom 7. Juli 2014 – der Beschwerde beigelegt – gaben die befragten Personen ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Art. 80c IRSG). Die befragten Zeugen haben danach "im Rahmen der Befragungen keinerlei Informationen abgegeben […], welche das Bankgeheimnis tangieren würden, so dass irgendwelche Kontoinhaber den Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätten geltend machen können. Über konkret bei der Bank bestehende Konten wurde nicht gesprochen." Die Staatsanwaltschaft I erklärt am 23. Juli 2014 dem Gericht, dass keine Bankunterlagen erhoben worden seien (act. 2). Die Beschwerde äussert sich zwar namentlich auf der zweitletzten Seite zur Herausgabe, ohne jedoch etwas darzutun, das eine Beschwerdeberechtigung gegen die Herausgabe der Zeugeneinvernahmen begründen würde. Namentlich liegt keine Ausnahme im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

2.4 Jedenfalls wurde die Beschwerde verspätet erhoben:

Gemäss Art. 80m Abs. 2 IRSG erlischt das Recht auf Zustellung, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist. Laut Art. 80n Abs. 2 IRSG kann ein Berechtigter eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten, wenn er in ein hängiges Verfahren eintritt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst daraus, dass nach Leistung von Rechtshilfe keine Beschwerdemöglichkeit mehr besteht (BGE 136 IV 16 E. 2.4).

Gemäss Erklärung der Staatsanwaltschaft I übermittelte sie die Einvernahmeprotokolle am 2. Mai 2014 an die ersuchende Behörde (act. 2). Mithin wurde das Rechtshilfeersuchen bereits erledigt, das Verfahren vor über

2 Monaten abgeschlossen. Selbst wenn eine Beschwerdelegitimation bestünde, ist die Beschwerde damit auf jeden Fall verspätet. Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Aufgrund geringen relevanten Aufwandes ist von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 25. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- B., c/o C., unter Beilage einer Kopie von act. 2

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, mit einer Kopie von act. 1

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, mit Kopien der act. 1 und act. 2

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).