Appeal Dismissed for Unpaid Security Deposit in Liechtenstein Money Laundering Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an appeal against a decision to release evidence to Liechtenstein in connection with a money laundering investigation. The court found that the appellant had been notified to pay a security deposit, and that the notification was deemed delivered because a pickup notice was left at the appellant's address and the appellant had initiated the appeal process, thus expecting official correspondence. As the security deposit was not paid within the deadline, the court did not enter into the merits of the appeal and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the advance on costs.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG for the inadmissibility of the appeal due to non-payment of the advance on costs.
Used to impose costs on the appellant.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing costs on the appellant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2014.189
Entscheid vom 17. Juli 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führen;
- das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2007, 3. Oktober 2008 und 17. Mai 2010 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gelangte und um Herausgabe diverser A. betreffende Urteile des Bezirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts ersuchte (siehe im Einzelnen act. 1.1 Ziff. 2);
- mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2014 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Herausgabe der betreffenden Urteile verfügte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es sei die Schlussverfügung aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts sei abzuweisen und die schweizerischen Urteile seien nicht herauszugeben; in prozessualer Hinsicht die Zustellung des Rechtshilfeersuchens sowie die Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur ergänzenden Begründung seiner Beschwerde beantragt wurde (act. 1);
- der Beschwerdeführer per Einschreiben vom 3. Juli 2014 eingeladen wurden, bis zum 14. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- das Schreiben vom 3. Juli 2014 bzw. der Briefumschlag von der Post am
16. Juli 2014 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ungeöffnet retourniert wurde (act. 4);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: W ALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.;
BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89
E. 4b/aa);
- der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;
- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" bereits am 5. Juli 2014 ein Zustellversuch bzw. eine Abholungseinladung an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgt ist (act. 5);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom
3. Juli 2014 dem Beschwerdeführer demnach vor Ablauf der Frist vom
14. Juli 2014 als zugestellt gilt;
- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- unter diesem Umständen die Frage, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht erhoben worden ist, nicht geprüft werden muss;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).