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RR.2014.172 • BStGer RR.2014.172 KI-generiert

Turkey Money Laundering Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer RR.2014.172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court declined to hear an appeal concerning the release of bank documents and account freezes requested by Turkey for a money laundering investigation. The court's decision was based on the appellant's failure to pay the required cost deposit for the appeal proceedings, despite multiple extensions and warnings. Consequently, the appeal was dismissed for procedural reasons, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Schlagwörter

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Geldwäschereiuntersuchung Zahlungsbefehl Bankunterlagen Bankeinlage Verfahrenskosten Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG

This provision was used to declare the appeal inadmissible due to the failure to pay the requested cost deposit.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.172

Entscheid vom 15. Juli 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die türkische Oberstaatsanwaltschaft in Sisli gegen mehrere Mitglieder der Familie des A., darunter A., sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Betrug und Veruntreuung im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der türkischen Bank B. führt;

- in diesem Zusammenhang die Oberstaatsanwaltschaft Sisli mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 und weiteren Ergänzungen unter anderem die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe und Familie des A. gehörenden Konti beantragte; zudem die Sperre der Konti verlangt wurde; schliesslich mit Ergänzung vom 24. April 2012 die Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zu einem rechtskräftigen Urteil und Einziehungsentscheid unter anderem bezüglich der Konti von A. beantragt wurde;

- das Bundesamt für Justiz das türkische Rechtshilfeersuchen mit Verfügung vom 24. März 2005 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertrug;

- die Bundesanwaltschaft in der Folge auf das türkische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 die bereits im nationalen Verfahren edierten Bankunterlagen und blockierten Konti, lautend auf A. bei der Bank C. AG und Bank D. AG, zum Rechtshilfeverfahren hinzuzog bzw. für die Rechtshilfe sperrte; gegen die Sperre seiner Konti A. am

7. November 2008 eine Beschwerde einreichen liess, auf welche das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2008.285-286 vom 5. Februar 2009 nicht eintrat;

- mit Schlussverfügung vom 29. April 2014 die Bundesanwaltschaft dem türkischen Rechtshilfeersuchen insofern entsprach, als sie die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend auf A. lautende Konti bei der Bank C. AG und der Bank D. AG verfügte; sie sodann die Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 bei der Bank D. AG und bei der Bank C. AG angeordneten Kontosperren hinsichtlich der auf A. lautenden Konti anordnete (act. 1.2);

- dagegen A. vertreten durch Rechtsanwalt Lutz mit Eingabe vom

30. Mai 2014 Beschwerde erheben liess (act. 1); der Beschwerdeführer im Hauptpunkt beantragte, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und die Unterlagen seien nicht herauszugeben; (sub-)eventualiter seien die Unterlagen, ohne die in der Beschwerde namentlich genannten Dokumente und unter Abdeckung der Angaben zu zwei genannten Personen, herauszugeben (act. 1 S. 2);

- gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt; auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen;

- Rechtsanwalt Lutz als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Anwendung der vorgenannten Bestimmung mit Schreiben vom 5. Juni 2014 eingeladen wurde, bis 16. Juni 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- mit Schreiben vom 13. Juni 2014 Rechtsanwalt Lutz um Erstreckung der Frist um 30 Tage ersuchte (act. 4);

- mit Verfügung vom 16. Juni 2014 die Frist letztmals bis 27. Juni 2014 erstreckt wurde (act. 4);

- mit Schreiben vom 25. Juni 2014 Rechtsanwalt Lutz um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 31. Juli 2014 ersuchte (act. 8);

- mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Fristerstreckungsgesuch im Sinne einer Notfrist bis 30. Juni 2014 bewilligt wurde (act. 8);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer auch innerhalb der Notfrist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte; besondere Gründe, welche den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden, nicht vorliegen;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 73 StBOG i.V.m.

Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos-

ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 des Reglements).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Lutz

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).