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RR.2014.136 • BStGer RR.2014.136 KI-generiert

Swiss Court Closes Bribery Case After Company Withdraws Appeal

Geschäftsnummer RR.2014.136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Greek authorities requested international legal assistance from Switzerland concerning bribery allegations involving German and Russian companies in submarine and missile deals. Swiss prosecutors granted the request and subsequently ordered the seizure of bank documents and froze accounts of a company. The company appealed this order, but later withdrew its appeal after the prosecutors partially lifted the account freeze and returned most of the seized documents. Consequently, the court closed the case due to the withdrawal and waived court fees, ordering the refund of the company's cost deposit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe an Griechenland. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Beschlagnahme von Beweismitteln / Edition (Art. 63 Abs. 2 lit b. IRSG). Zwischenverfügung. Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bestechung Anwaltskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Schriftstückbeschlagnahme Bankeinlage Rechnungsabschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to determine that the withdrawing party is generally considered the losing party and therefore has to bear the court costs.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine court costs.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine court costs.

Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG

Applied to waive court fees in this exceptional case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.136

Entscheid vom 3. Juni 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A. LTD, vertreten durch die Rechtsanwälte Kurt U. Blickenstorfer und Taro Haefeli,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Griechenland

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Beschlagnahme von Beweismitteln / Edition (Art. 63 Abs. 2 lit b. IRSG); Zwischenverfügung; Rückzug der Beschwerde Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die griechischen Behörden mit verschiedenen Rechtshilfeersuchen betreffend die Bestechung von griechischen Spitzenbeamten durch deutsche und russische Unternehmen bezüglich Lieferungen und Modernisierung von U-Booten des Typs 209 und 2014 sowie Lieferungen von russischen Raketen Tor M1 an die Schweiz gelangten (act. 1.11);

- u.a. das Untersuchungsamt des Landgerichts Athen mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2013 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Bankunterlagen, ersuchte (act. 1.11);

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Eintretensverfügung vom

22. Januar 2014 dem griechischen Rechtshilfeersuchen entsprach (act. 1.11);

- die BA mit Verfügung vom 20. März 2014 an die Bank B. gelangte und ein Auskunftsbegehren betreffend die Geschäftsbeziehungen der A. LTD stellte, die Bank B. aufforderte, bezüglich dreier weiterer Geschäftsbeziehungen sämtliche Bankunterlagen herauszugeben, die Beschlagnahme der herauszugebenden Unterlagen verfügte und eine Kontosperre betreffend sämtliche Konten der A. LTD anordnete (act. 1.6);

- A. LTD, vertreten durch die Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Taro Haefeli, dagegen mit Beschwerde vom 2. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Vernehmlassung vom

5. Mai 2014 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 10);

- die BA mit Verfügung vom 19. Mai 2014 die Aufhebung der am

20. März 2014 angeordneten Kontosperre betreffend A. LTD sowie die Rücksendung sämtlicher mit Verfügung vom 20. März 2014 erhobener Bankunterlagen - bis auf diejenigen betreffend die Stammnummer 1 - verfügte (act. 11.1), weswegen die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Schreiben vom 19. Mai 2014 zurückzog (act. 11);

- der Rückzug der Beschwerde der BA und dem BJ am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);

- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2014.136 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Taro Haefeli und Kurt U. Blickenstorfer

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).