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RR.2014.112 • BStGer RR.2014.112 KI-generiert

Swiss Court Dismisses Appeal Against Search and Seizure in International Fraud Probe

Geschäftsnummer RR.2014.112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign judicial authority requested assistance in a criminal investigation, specifically seeking to search a residence and seize evidence related to market manipulation and fraud. The Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal against the search and seizure order, finding that the appeal was not permissible under the law governing international mutual legal assistance in criminal matters. The court reasoned that while some intermediate decisions in such cases can be appealed if they cause irreparable harm, the seizure of documents and data carriers does not qualify as such, and the appellant failed to demonstrate any specific irreparable harm.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, Art. 80e Abs. 2 IRSG; Swiss Court Dismisses Appeal Against Search and Seizure in International Fraud Probe: The Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal against the search and seizure order, finding that the appeal was not permissible under the law governing international mutual legal assistance in criminal matters. The court reasoned that while some intermediate decisions in such cases can be appealed if they cause irreparable harm, the seizure of documents and data carriers does not qualify as such, and the appellant failed to demonstrate any specific irreparable harm.

Schlagwörter

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internationale Betrugsermittlung Beschlagnahme von Beweismitteln Fremdes Recht Betrug Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision was applied to determine the amount of the court fee and the reimbursement of the remaining advance payment.

Art. 73 StBOG

This provision was used in conjunction with others to determine the court costs and fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.112

Entscheid vom 29. April 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Storchenegger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen des u. a. gegen A. wegen des Verdachts der Marktmanipulation und des qualifizierten Betrugs geführten Ermittlungsverfahrens die hiesigen Justizbehörden auf dem Rechtshilfeweg u. a. um Durchsuchung der Wohnräume von A. und um Sicherstellung beweiserheblicher Unterlagen ersuchte (act. 6.1, 6.2, 6.3);

- die Bundesanwaltschaft diesem Ersuchen mit Eintretensverfügung vom

10. März 2014 entsprach und am selben Tage einen gegen A. gerichteten Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl erliess (act. 6.5);

- am 11. März 2014 die entsprechende Hausdurchsuchung vorgenommen wurde, anlässlich welcher eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Datenträgern sichergestellt wurden (act. 1.2);

- A. mit Beschwerde vom 21. März 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Feststellung der Unrechtmässigkeit des Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehls sowie der Hausdurchsuchung und die Freigabe der sichergestellten Gegenstände verlangt (act. 1);

- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft aufforderte, ihr die entsprechenden Verfahrensakten einzureichen, was am 14. April 2014 erfolgte (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbstständig nur angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);

- das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Hausdurchsu-

chungsbefehl vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario), worauf der Beschwerdeführer auf Seite 2 des Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehls auch hingewiesen wurde (act. 6.5, S. 2);

- es sich bei den vorliegend beschlagnahmten Dokumenten und Datenträgern nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt (TPF 2010 133; siehe u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.210 vom 31. Juli 2013;

RR.2012.12 vom 19. April 2012);

- es der Beschwerdeführer unabhängig davon auch unterlassen hat, in seiner Beschwerdeschrift hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihm aus der angefochtenen Beschlagnahme ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse (siehe zur diesbezüglichen Begründungspflicht des Beschwerdeführers den Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2010.50 vom 18. Mai 2010, E. 3.1);

- es sich beim Anfechtungsobjekt nicht um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, welche im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens verfügt worden wäre, weshalb für den Rechtsschutz die StPO nicht massgeblich ist (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_563/2011 vom 16. Januar 2012, E. 2.1);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;

- sich an dieser Stelle jedoch die Bemerkung aufdrängt, dass auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen – entgegen den unrichtigen Angaben im Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl (act. 6.5, S. 2) – die Vorschriften zur Siegelung sehr wohl zur Anwendung kommen können, die angeführte Rechtsprechung aber das Recht auf Beschwerde gegen einen entsprechenden Entsiegelungsentscheid erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde zulässt (BGE 138 IV 40

E. 2.3.1 S. 44 f. m.w.H.);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen, im entsprechenden Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu verrechnen und der Restbetrag von Fr. 2'500.-- dem Be-

schwerdeführer zurückzuerstatten ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 29. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Storchenegger

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid

gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).