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RR.2014.110 • BStGer RR.2014.110 KI-generiert

Extradition Proceedings Dismissed After Withdrawal of Appeal and Political Offense Plea

Geschäftsnummer RR.2014.110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court consolidated proceedings related to an extradition request and a plea of political offense. The individual was arrested for extradition to the Cayman Islands and subsequently appealed the extradition decision and raised the political offense defense. However, the individual later withdrew both the appeal and the political offense plea. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings as concluded due to withdrawal and the political offense proceedings as moot, ordering the individual to bear the court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an die Cayman Islands. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerde und der Einrede des politischen Delikts.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren konnexe Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens politisches Delikt Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Verteidigungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for obliging the appellant to bear the court costs due to withdrawing the appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as a basis for obliging the appellant to bear the court costs due to withdrawing the appeal.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited as a basis for obliging the appellant to bear the court costs due to withdrawing the appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2014.110; RR.2014.142

Entscheid vom 15. Mai 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner / Antragsteller

gegen

A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,

Beschwerdeführer / Antragsgegner

Gegenstand Auslieferung an die Cayman Islands

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Rückzug der Beschwerde und der Einrede des politischen Delikts

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Interpol-Meldung vom 14. Mai 2012 die Cayman Islands um Verhaftung zwecks Auslieferung des pakistanischen und kanadischen Staatsangehörigen A. ersuchten (RH.2014.2 act. 3.1); gestützt darauf A. am

6. November 2013 am Flughafen Zürich festgenommen wurde (RH.2014.2 act. 3.4); gleichentags das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen den Obgenannten anordnete (RH.2014.2, act. 3.2);

- mit Auslieferungshaftbefehl vom 7. November 2013 das BJ die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (RH.2014.2, act. 3.6); dagegen keine Beschwerde erhoben wurde;

- am 3. Dezember 2013 A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, ein Haftentlassungsgesuch stellte (RH.2014.2 act. 3.7), welches am 5. Dezember 2013 durch das BJ abgelehnt wurde; dagegen keine Beschwerde erhoben wurde;

- mit Note vom 13. Dezember 2013 die britische Botschaft in Bern dem BJ das Auslieferungsersuchen der Cayman Islands vom 11. Dezember 2013 übermittelte (RH.2014.2 act. 3.9);

- am 7. November 2013 und am 19. Dezember 2013 A. erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RH.2014.2 act. 3.3 und 3.10);

- mit Schreiben vom 16. Januar 2014 A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Stellung zum obgenannten Auslieferungsersuchen nahm und ein Haftentlassungsgesuch stellte (RH.2014.2 act. 3.11), welches das BJ mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ablehnte (RH.2014.2 act. 3.12);

- gestützt auf Art. 13 EAUe das BJ am 28. Januar 2014 die Behörden der Cayman Islands um ergänzende Unterlagen ersuchte (RH.2014.2 act. 3.13), welche diese am 12. Februar 2014 einreichten (RH.2014.2 act. 5);

- dieses Gericht am 21. Februar 2014 die Beschwerde von A. gegen den Ablehnungsentscheid des BJ betreffend Haftentlassung vom 22. Januar 2014 abwies (RH.2014.2 act. 12);

- das BJ mit Entscheid vom 18. März 2014 die Auslieferung von A., unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG, bewilligte (RR.2014.110 act. 1.1);

- das BJ mit Schreiben vom 18. März 2014 bei diesem Gericht beantragt, die Einrede des politischen Delikts bezüglich der Auslieferung des Verfolgten an die Cayman Islands sei abzulehnen (RR.2014.110 act. 1);

- A., vertreten durch die Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und Sonja Maeder Morvant, am 17. April 2014 Beschwerde gegen den Auslieferungs-

entscheid vom 18. März 2014 erhebt (RR.2014.142 act. 1); er am 22. April 2014 aufgefordert wurde einen Kostenvorschuss zu leisten (RR.2014.142 act. 3);

- der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, mit Schreiben vom 9. Mai 2014 seine Beschwerde vom 17. April 2014 und die Einrede des politischen Delikts zurückzieht (RR.2014.142 act. 5);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahren (RR.2014.142) und das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2014.110) zu vereinigen sind;

- das Beschwerdeverfahren (RR.2014.142) zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2014.110)

zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG)

und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist;

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.110 und RR.2014.142 werden vereinigt.

2. Das Verfahren RR.2014.142 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

3. Das Verfahren RR.2014.110 wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

- Rechtsanwalt Florian Wick

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).