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RR.2013.94 • BStGer RR.2013.94 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Release of Bank Documents to Austria, Dismisses Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RR.2013.94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Swiss federal court dismissed an appeal against an order to release bank documents to Austria for a money laundering and bribery investigation. The court found that the appellant failed to pay the required cost deposit and designate a domicile for service of process in Switzerland, which are procedural requirements for an appeal to be considered. Therefore, the court did not enter into the merits of the appeal and deemed the decision served by filing it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Bankunterlagen prozessleitende Verfügungen Geldwäschereiuntersuchung Bankeinlage Recht auf Zugang zu Dokumenten Zustellung von Akten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to waive the court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2013.94

Entscheid vom 6. Mai 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien Gesellschaft A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Wien gegen B., C. und D. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung führt;

- in diesem Zusammenhang die österreichischen Strafverfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Februar 2012 an die Schweiz gelangten und u.a. um Herausgabe von Unterlagen des Kontos Nr. 1 der Gesellschaft

A. bei der Bank E. in Zürich ersuchten;

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensund Editionsverfügung vom

27. Februar 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Bank E. zur Übermittlung der ersuchten Unterlagen verpflichtete; die gleiche Behörde mit Schlussverfügung vom 18. März 2013 die Herausgabe dieser Unterlagen an Österreich anordnete (act. 1.1 S. 3-5);

- am 5. April 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine von F. unterzeichnete Beschwerde der Gesellschaft A. gegen diese Schlussverfügung eingegangen ist, mit welcher sinngemäss eine Unterlassung der Rechtshilfe beantragt wird (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2013 aufgefordert wurde, bis zum 26. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen sowie die alleinige Zeichnungsberechtigung von F. für die Gesellschaft A. zu belegen (act. 3);

- darin die Beschwerdeführerin auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ohne Angabe eines Zustelldomizils der Schlussentscheid ihr nicht zugestellt und bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- bis zum heutigen Tage kein Kostenvorschuss eingegangen ist;

- die Beschwerdeführerin den verlangte Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs.

2 lit. b StBOG);

- weiter die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bis heute kein Zustelldomizil bezeichnet hat, weshalb die Zustellung des vorliegenden Entscheides ad acta erfolgt;

- angesichts des Vorstehenden von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 8. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Gesellschaft A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).