Late Appeal Against Asset Trace Dismissed for Procedural and Harm Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign criminal investigation requested Swiss assistance to trace funds and stolen goods related to an armed robbery. A domestic prosecutor issued an order for a bank to provide account details, seize safe deposit box contents if found, and clarify specific transaction details. The individual challenged this order, but their appeal was submitted late. Furthermore, the court found that the individual failed to adequately demonstrate how the suspected seizure of assets would cause irreparable harm, and that the initial order did not definitively confirm any seizure. Consequently, the appeal was dismissed for not meeting procedural requirements and for lack of demonstrable irreparable harm.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsdachen an Frankreich. Herausgabebefehl/Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Eintretens- und Zwischenverfügung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsdachen an Frankreich. Herausgabebefehl/Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Eintretens- und Zwischenverfügung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsdachen an Frankreich. Herausgabebefehl/Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Eintretens- und Zwischenverfügung.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsdachen an Frankreich. Herausgabebefehl/Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Eintretens- und Zwischenverfügung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for imposing court costs on the appellant in this outcome.
Cited for setting the court fee and offsetting it with the advance payment.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2013.72
Entscheid vom 11. April 2013 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich
Herausgabebefehl / Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Eintretensund Zwischenverfügung
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Tribunal de Grande Instance de Mulhouse gegen A. ein Strafverfahren wegen bewaffneten Diebstahls, Gewalt mit Waffe, Hehlerei etc. führt und in diesem Zusammenhang an die Schweiz gelangte und um Durchführung von Ermittlungen zur Herkunft des bei A. festgestellten Geldes sowie des Verbleibs von Diebesguts ersuchte (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 13. Februar 2013 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und da A. angegeben haben soll, eine Bankverbindung zur Bank B. in Z. zu unterhalten, diese aufforderte,
a) zu klären, um welche Verbindungen es sich dabei handle und der Staatsanwaltschaft Kopien sämtlicher Kontounterlagen bzw. anderer Dokumente über Geschäftsbeziehungen mit A. seit dem 1. Januar 2012 zukommen zu lassen,
b) falls A. über ein Schrankfach verfüge, dieses örtlich beschlagnahmt und der Inhalt zum Zweck der Weiterleitung an die ersuchende Behörde sichergestellt werde,
c) abzuklären, ob A. im Verlauf des Jahres 2012 am Schalter der Bank Beträge von EUR 5'000.--, 5'000.--, 6'000.-- und 2'000.-- von ihrem Konto abgehoben habe,
d) falls Geschäfte gemäss c) festgestellt würden, mitzuteilen, welche Angestellten der Bank diese durchgeführt hätten, wobei diese durch die Kriminalpolizei zu befragen seien,
e) zu klären, ob A. im Verlauf des Jahres 2012 Beträge von EUR 500.-- gewechselt oder rückgewechselt habe (act. 1.2);
- A. – nachdem ihr die Eintretensund Zwischenverfügung vom 13. Februar 2013 von der Bank B. mit Schreiben vom 4. März 2013 zugesandt wurde (act. 1.1) – dagegen mit Beschwerde vom 11. März 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragte (act.1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2013 unter anderem dazu aufgefordert wurde, ihre Beschwerdeschrift bis zum 28. März 2013 zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenützten Ablauf der Frist aufgrund der Akten entscheiden werde oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; die Beschwerdeführerin ferner darauf aufmerksam gemacht wurde, dass schriftliche Eingaben
spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (act. 3);
- die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerdeschrift mit Poststempel vom 5. April 2013 und damit dem Gericht verspätet einreichte (act. 5), weshalb diese grundsätzlich aus dem Recht zu weisen ist;
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S.
332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000,
E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2);
- fraglich ist, ob vorliegend überhaupt Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne der erwähnten Bestimmung beschlagnahmt worden sind, da gemäss Eintretensund Zwischenverfügung eine Beschlagnahme von Wertgegenständen nur im Falle, da solche in einem Schrankfach gefunden werden sollten, zu erfolgen habe; die Staatsanwaltschaft Basel insbesondere keine Kontosperre anordnete; sich auch aus dem Schreiben der Bank B.
an die Beschwerdeführerin vom 4. März 2013 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögenswerte oder Wertgegenstände beschlagnahmt worden sind;
- es die Beschwerdeführerin ohnehin unterlassen hätte, in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihr aus der angefochtenen Beschlagnahme – sofern eine solche tatsächlich erfolgt ist – ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse; ein solcher auch nicht in der verbesserten Beschwerdeschrift – will man diese berücksichtigten – glaubhaft gemacht wird;
- aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. April 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).