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RR.2013.372 • BStGer RR.2013.372 KI-generiert

Extradition Proceedings: Appeal Withdrawal and Costs Order

Geschäftsnummer RR.2013.372
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person was arrested based on a European arrest warrant and subsequently detained pending extradition. After the relevant authorities received assurances regarding the judicial proceedings, an extradition decision was issued. The individual appealed this decision, but later withdrew the appeal. The court closed the proceedings due to the withdrawal and ordered the appellant to pay court costs, with a partial refund of the advance payment.

Legislator-Regeste

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Art. 55 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Extradition Proceedings: Appeal Withdrawal and Costs Order: After the relevant authorities received assurances regarding the judicial proceedings, an extradition decision was issued. The individual appealed this decision, but later withdrew the appeal. The court closed the proceedings due to the withdrawal and ordered the appellant to pay court costs, with a partial refund of the advance payment.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Kostenvorschuss Haftbefehl Zahlungsbefehl hängiges Verfahren Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

This provision was used to determine that the appellant, who withdrew the appeal, is considered the losing party and must bear the court costs.

Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG

This provision was applied to determine the applicable regulation for calculating court fees and the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2013.372

Entscheid vom 31. Januar 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die rumänische Staatsangehörige A. von den rumänischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 21. November 2012 zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben wurde (act.

6.1);

- gestützt auf die obgenannte Ausschreibung A. am 30. August 2013 durch das Grenzwachtkorps (GVK) angehalten wurde (act. 6.3); gleichentags das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. anordnete (act. 6.2);

- das BJ am 2. September 2013 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 6.4), wogegen keine Beschwerde erhoben wurde;

- innert verlängerter Frist das rumänische Justizministerium am 10. September 2013 um Auslieferung von A. ersuchte (act. 6.11 - 13);

- A. am 30. August 2013, 5. September 2013 und 18. September 2013 erklärte, mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 6.3, 6.10 und 6.14);

- das BJ die rumänischen Behörden am 11. Oktober 2013 um eine Zusicherung betreffend Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 3 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ersuchte (act. 6.15); die entsprechende Zusicherung mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erteilt wurde (act. 6.16);

- mit Auslieferungsentscheid vom 21. November 2013 das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6.19);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, dagegen mit Schreiben vom

23. Dezember 2013 Beschwerde bei diesem Gericht erhob (act. 1);

- das BJ am 20. Januar 2014 eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 6);

- Rechtsanwalt Urs Späti, nach Rücksprache mit A., mit Schreiben vom

28. Januar 2014 mitteilte, dass er die Beschwerde zurückziehe (act. 8);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.253 vom

2. Mai 2013, RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom

30. Mai 2007);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG)

und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 31. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urs Späti

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).