Extradition Proceedings: Appeal Withdrawal and Costs Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was arrested based on a European arrest warrant and subsequently detained pending extradition. After the relevant authorities received assurances regarding the judicial proceedings, an extradition decision was issued. The individual appealed this decision, but later withdrew the appeal. The court closed the proceedings due to the withdrawal and ordered the appellant to pay court costs, with a partial refund of the advance payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Extradition Proceedings: Appeal Withdrawal and Costs Order: After the relevant authorities received assurances regarding the judicial proceedings, an extradition decision was issued. The individual appealed this decision, but later withdrew the appeal. The court closed the proceedings due to the withdrawal and ordered the appellant to pay court costs, with a partial refund of the advance payment.
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KI-generiertThis provision was used to determine that the appellant, who withdrew the appeal, is considered the losing party and must bear the court costs.
This provision was applied to determine the applicable regulation for calculating court fees and the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2013.372
Entscheid vom 31. Januar 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die rumänische Staatsangehörige A. von den rumänischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 21. November 2012 zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben wurde (act.
6.1);
- gestützt auf die obgenannte Ausschreibung A. am 30. August 2013 durch das Grenzwachtkorps (GVK) angehalten wurde (act. 6.3); gleichentags das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. anordnete (act. 6.2);
- das BJ am 2. September 2013 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 6.4), wogegen keine Beschwerde erhoben wurde;
- innert verlängerter Frist das rumänische Justizministerium am 10. September 2013 um Auslieferung von A. ersuchte (act. 6.11 - 13);
- A. am 30. August 2013, 5. September 2013 und 18. September 2013 erklärte, mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 6.3, 6.10 und 6.14);
- das BJ die rumänischen Behörden am 11. Oktober 2013 um eine Zusicherung betreffend Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 3 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ersuchte (act. 6.15); die entsprechende Zusicherung mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erteilt wurde (act. 6.16);
- mit Auslieferungsentscheid vom 21. November 2013 das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6.19);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, dagegen mit Schreiben vom
23. Dezember 2013 Beschwerde bei diesem Gericht erhob (act. 1);
- das BJ am 20. Januar 2014 eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 6);
- Rechtsanwalt Urs Späti, nach Rücksprache mit A., mit Schreiben vom
28. Januar 2014 mitteilte, dass er die Beschwerde zurückziehe (act. 8);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.253 vom
2. Mai 2013, RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom
30. Mai 2007);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG)
und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 31. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Späti
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).