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RR.2013.369 • BStGer RR.2013.369 KI-generiert

Switzerland Dismisses Appeal for Unpaid Court Fees in International Money Laundering Case

Geschäftsnummer RR.2013.369
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a request for international legal assistance from Italy, seeking bank documents and asset seizure related to an investigation into money laundering and fraudulent financial activities. The Swiss prosecuting authority initially opened its own investigation and then incorporated the Italian request, ordering the release of certain bank documents. The individual appealed this decision, but the court refused to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to pay the required court fee after multiple extensions and requests for reconsideration were denied. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

Schlagwörter

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internationale Geldwäscherei Anwaltskosten Pfändungsbegehren Zahlungsbefehl Bankunterlagen Finanzhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

The appeal was declared inadmissible due to non-payment of the advance costs, as stipulated by this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The appellant is ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

The appeal was not admitted because the advance costs were not paid, as stated in this provision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2013.369

Entscheid vom 4. März 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die italienischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. alias B. alias C. sowie weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;

- die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 unter der Verfahrensnummer […] eine eigene Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eröffnete und in diesem Zusammenhang unter anderem die Edition von Bankunterlagen zu Konto-Nr. 1 bei der Bank D. AG, lautend auf E. und A., sowie von Bankunterlagen bei der F. AG zu den Debitkarten-Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6, deren Karteninhaber A. ist, anordnete (act. 1.1 II Ziff. 5);

- die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom

2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bankunterlagen zu Kontoverbindungen bei der Bank G., Bank H. oder Bank

D. AG ersuchte, die in Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren strafbaren Handlungen stehen könnten sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu A. und dessen Mittäter gebracht werden könnten (act. 1.1 I Ziff. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. August 2013 die vorgenannten Bankunterlagen aus der Strafuntersuchung […] zum Rechtshilfeverfahren beizog (act. 1.1 II Ziff. 5);

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 14. November 2013 die Herausgabe der vorgenannten Bankunterlagen zu Konto-Nr. 1 bei der Bank

D. AG sowie zu den Debitkarten-Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6 bei der F. AG anordnete (act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Schlussverfügung vom 14. November 2013 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen; eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Schlussverfügung vom 14. November 2013 aufzuheben, und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Florenz vom

2. Oktober 2012 sei nicht zu entsprechen (act. 1); er zudem sinngemäss den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 1 S. 3);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (RP.2013.65 act. 7); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2014 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellte bzw. eventualiter beantragte, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei um 20 Tage zu erstrecken (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 6. Februar 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckte (RP.2014.6 act. 2);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Jucker

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).