Appeal on International Legal Assistance Dismissed for Lack of Grounds and Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding international legal assistance in criminal matters. The appellant had appealed a decision by the cantonal prosecution to seize bank documents as part of an investigation into fraud in Germany. However, the appellant failed to provide grounds for their appeal or pay the required court costs, leading the court to rule that the appeal could not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 Abs. 2 lit. b IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Appeal on International Legal Assistance Dismissed for Lack of Grounds and Costs: The appellant had appealed a decision by the cantonal prosecution to seize bank documents as part of an investigation into fraud in Germany. However, the appellant failed to provide grounds for their appeal or pay the required court costs, leading the court to rule that the appeal could not be considered.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the appellant failed to pay the cost deposit and submit a statement of grounds.
Used to dismiss the appeal because the appellant failed to pay the cost deposit and submit a statement of grounds.
Determines the consequence of non-payment of the cost deposit and the imposition of costs.
Basis for imposing costs on the appellant.
Reference for applying the Regulation on costs, fees and compensation in federal criminal proceedings for determining the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2013.361
Entscheid vom 9. Januar 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST.
GALLEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft München I gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges führt (act. 2);
- die Staatsanwaltschaft München I in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2013 an die Schweiz gelangte (act. 2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 27. November 2013 die Bank
B. AG anwies, die im Rechtshilfeersuchen genannten Bankunterlagen herauszugeben (act. 2);
- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und Siegelung verlangt; ihre Beschwerdeschrift vom
6. Dezember 2013 keine Begründung enthält (act. 1);
- das Siegelungsgesuch zuständigkeitshalber der StA SG weitergeleitet wurde (act. 3);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 eingeladen wurde, bis zum 23. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und zugleich aufgefordert wurde, eine Beschwerdebegründung nachzureichen (act. 4);
- die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführerin bis dato weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt, noch eine Begründung nachgereicht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).