Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2013.300 • BStGer RR.2013.300 KI-generiert

Standing to Appeal Release of Testimony in International Investigation

Geschäftsnummer RR.2013.300
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed a decision to release their testimony, given in an international legal assistance matter, to Great Britain where it would be used in an investigation concerning tax evasion and money laundering. The court dismissed the appeal, finding that the individual lacked the necessary standing to appeal because they were not directly and personally affected by the release of the testimony, as they had not asserted a right to refuse to testify and their testimony did not personally concern them beyond their role as a witness.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 80h lit. b IRSG, Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Standing to Appeal Release of Testimony in International Investigation: The court dismissed the appeal, finding that the individual lacked the necessary standing to appeal because they were not directly and personally affected by the release of the testimony, as they had not asserted a right to refuse to testify and their testimony did not personally concern them beyond their role as a witness.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zeugnisverweigerungsrecht internationale Amtshilfe in Steuersachen Untersuchung wegen Steuerhinterziehung internationale Geldwäscherei Beweisverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80h lit. b IRSG

The provision is cited to establish the applicant's standing to appeal, concluding that they are not personally and directly affected by the measure.

Art. 21 Abs. 3 IRSG

This provision is mentioned in conjunction with Art. 80h lit. b IRSG to define who is considered personally and directly affected by legal assistance measures.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision is the legal basis for imposing costs on the appellant after the appeal was dismissed.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited together with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG as the basis for making the appellant liable for costs.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision dictates the application of the Federal Criminal Court's fee regulations for calculating the court fee.

Art. 73 StBOG

This provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG to determine the applicable regulations for cost calculation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2013.300

Entscheid vom 6. Mai 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Der britische Crown Prosecution Service (nachfolgend "CPS") ermittelt in einem Strafverfahren gegen mehrere Personen wegen betrügerischer Hinterziehung von Verbrauchsund Mehrwertsteuern ("fraudulent evasion of Excise Duty and Value Added Tax"), Betrug ("fraud by false representation"), Täuschung des Finanzamtes ("cheating the public revenue") und Geldwäsche ("money laundering"). Der Tätergruppe wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe unter Umgehung der Zahlung von Verbrauchssteuern und der Mehrwertsteuer in Grossbritannien Alkoholprodukte auf den britischen Markt gebracht.

In diesem Zusammenhang ist der CPS mit einem Rechtshilfeersuchen vom

11. Juni 2012 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Einvernahme von A. ersucht (Verfahrensakten Urk. 3/1-36; 4/1-33).

B. Am 21. Juni 2012 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ")

den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung. Die Oberzolldirektion trat am 27. August 2012 auf das Rechtshilfeersuchen ein und bewilligte die Zeugeneinvernahme von A. (Verfahrensakten Urk. 2/1; Urk. 6/1-6).

C. Die Einvernahme von A. wurde am 1. November 2012 durchgeführt (Verfahrensakten Urk. 19/1-20). Mit Schlussverfügung vom 17. Oktober 2013 entsprach die Oberzolldirektion dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 1. November 2012 an die ersuchende Behörde (Verfahrensakten Urk. 23/1-7).

D. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 27. November 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 17. Oktober 2013, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 11. Juni 2012 und die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an ihn (act. 1). Während das BJ mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde stellt (act. 7), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 20. Januar 2014 an seinem Rechtsbegehren, wie es in der Beschwerde gestellt wurde, fest (act. 12),

was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;

SR 0.351.12), die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ), das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämpfungsabkommen bzw.

BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;

SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV

33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;

BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2.

2.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe"

dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3

S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa

S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) gelten nach der Rechtsprechung Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5

S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Der auf ein Rechtshilfegesuch hin einvernommene Zeuge kann sich nur eingeschränkt gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, d.h. dann, wenn die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258

E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.).

2.2 Vorliegend soll das Einvernahmeprotokoll vom 1. November 2012 mit den Zeugenaussagen des Beschwerdeführers herausgegeben werden. Im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen, und anschliessend wurde der Beschwerdeführer ausführlich zur Sache befragt, d.h. zu seiner Stellung innerhalb der B. AG, deren Rolle innerhalb des Firmengeflechts rund um die Beschuldigten, seinen geschäftlichen und persönlichen Beziehungen zu den Beschuldigten – wobei der Beschwerdeführer angab, keine oder nur geschäftliche Beziehungen zu den Beschuldigten gehabt zu haben – sowie den Kontoverbindungen der Beschuldigten bei Schweizer Bankinstituten (Verfahrensakten Urk. 19/1-20). Weder betreffen die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte ihn persönlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung noch hat er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (Verfahrensakten Urk. 19/3). Faktische oder rechtliche Unannehmlichkeiten, die die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls für den Beschwerdeführer mit sich bringen soll (vgl. act. 12 S. 3 f.) genügen jedenfalls nicht, um eine persönliche Betroffenheit des Zeugen im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen. Unter diesen Umständen kommt dem Beschwerdeführer keine Legitimation zu, sich mit Beschwerde gegen die Herausgabe des Ein-

vernahmeprotokolls zur Wehr zu setzen. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).