Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2013.292 • BStGer RR.2013.292 KI-generiert

Monaco's Request for Frozen Asset Transfer Upheld by Swiss Court

Geschäftsnummer RR.2013.292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for international legal assistance from Monaco sought the transfer of frozen assets held in Swiss bank accounts. The Swiss authorities approved the request, but the account holder appealed. The court dismissed the appeal because the required security deposit was paid late and only partially, and the appellant failed to designate a Swiss address for official communications as required for foreign residents.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74a IRSG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Monaco's Request for Frozen Asset Transfer Upheld by Swiss Court: The Swiss authorities approved the request, but the account holder appealed. The court dismissed the appeal because the required security deposit was paid late and only partially, and the appellant failed to designate a Swiss address for official communications as required for foreign residents.

Schlagwörter

KI-generiert
Vermögensübertragung Kontensperre Bankeinlage Sicherheitsleistung Kontoinhaber ausländische Wohnsitzperson

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid on time.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid on time and to impose costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant.

Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG

Cited in the reasoning regarding the obligation to designate a domicile for service in Switzerland, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 9 IRSV

Cited in the reasoning regarding the obligation to designate a domicile for service in Switzerland, but not explicitly in the dispositive orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2013.292

Entscheid vom 12. Dezember 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Nathalie Zufferey Franciolli und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Monaco

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG), Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") die Vermögenswerte des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. AG, Zürich, lautend auf A., sperrte;

- die StA ZH mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2011 die Vermögenswerte folgender Konten bei der Bank C. AG in Zürich sperrte: Kontonummer 2, lautend auf A. as Trustees of the D. Trust, Kontonummer 3, lautend auf A. as Trustees of the E. Trust, und Kontonummer 4, lautend auf A.;

- mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2013 (ergänzt am 21. August 2013)

die Generalstaatsanwaltschaft des Fürstentums Monaco um Herausgabe der obgenannten, gesperrten Vermögenswerte ersucht;

- die StA ZH mit Verfügung vom 17. September 2013 dem Rechtshilfesuchen entsprach und die beteiligten Banken anwies, die Vermögenswerte auf die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten zu überweisen und der Vollzugsbehörde anschliessend sämtliche Saldierungsund Überweisungsbelege einzureichen (act. 2);

- A. dagegen mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 18. Oktober 2013 Beschwerde erhebt (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 20. November 2013 eingeladen wurde, bis zum

5. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG); der Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurde, innerhalb der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben; insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 4);

- am letzten Tag der Frist (5. Dezember 2013) der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mitteilte, dass er die Überweisung veranlasst habe und die Bank ihm bestätigt habe, dass das Geld fristgerecht auf dem Konto des Bundesstrafgerichts eintreffen werde; der Beschwerdeführer auf die Mög-

lichkeit einer Fristerstreckung hingewiesen wurde, von welcher er keinen Gebrauch machte (act. 8);

- der Kostenvorschuss erst am 9. Dezember 2013 zu Gunsten dieses Gerichts der Schweizerischen Post übergeben worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); der Kostenvorschuss auch nur im Betrag von Fr. 4'986.-- geleistet wurde;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'986.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 4'486.-- zurückzuerstatten;

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. November 2013 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'986.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 4'486.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1

BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).