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RR.2013.180 • BStGer RR.2013.180 KI-generiert

Switzerland: Bank Freeze upheld in German drug probe appeal

Geschäftsnummer RR.2013.180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving international mutual legal assistance in criminal matters, a request was made for bank investigations and account freezes in Switzerland related to a drug offense investigation in Germany. Swiss authorities granted the request, ordering the release of bank documents and maintaining account freezes. The daughter of the suspect appealed the decision, but her lawyer failed to submit a reasoned appeal and did not designate a Swiss domicile for service of process. Consequently, the court dismissed the appeal, finding that the grounds for appeal were not substantiated, and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 33a IRSV, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 52 Abs. 3 VwVG, Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Switzerland: Bank Freeze upheld in German drug probe appeal: Swiss authorities granted the request, ordering the release of bank documents and maintaining account freezes. The daughter of the suspect appealed the decision, but her lawyer failed to submit a reasoned appeal and did not designate a Swiss domicile for service of process. Consequently, the court dismissed the appeal, finding that the grounds for appeal were not substantiated, and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Arrestbehörde Kontensperre Bankunterlagen Strafuntersuchung internationale Geldwäscherei Rechtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Basis for imposing costs on the appellant and for non-admission of the appeal due to procedural deficiencies.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2013.180

Entscheid vom 8. August 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Sklebitz, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft München ein Strafverfahren gegen B. wegen Betäubungsmitteldelikten führt (act. 3.2);

- die Staatsanwaltschaft München mit Rechtshilfeersuchen vom

13. Mai 2013 die Schweiz um Bankenermittlungen sowie Kontosperren bei der Bank C. hinsichtlich der Kontoverbindungen von B. und seiner Tochter

A. ersucht (act. 3.1);

- die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit Eintretensverfügung vom 15. Mai 2013 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und eine Aktenedition bei der Bank C. anordnete, welche in der Folge mit Schreiben vom 24. Mai 2013 die angeforderten Dokumente übermittelte; die ausführende Behörde mit Verfügung vom 15. Mai 2013 ebenfalls eine Kontosperre hinsichtlich der genannten Konti anordnete;

- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 5. Juni 2013 die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend sieben auf B. und vier auf A. lautende Konti bei der Bank C. (Disp. Ziff. 2a und 2b) an die ersuchende Behörde anordnete (act. 3.1);

- die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 3 ihrer Schlussverfügung ausserdem entschied, die mit Verfügung vom 15. Mai 2013 angeordnete Kontosperren seien aufrecht zu erhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden habe (act. 3.1);

- Rechtsanwalt Jörg Sklebitz aus München im Namen von A., gesetzlich vertreten durch deren Mutter, D., mit Eingabe vom 25. Juni 2013, hierorts eingegangen am 1. Juli 2013, Beschwerde gegen die Schlussverfügung erhebt (act. 1); er um Zustellung der Schlussverfügung samt Rechtshilfeersuchen ersucht, damit er nachfolgend die Beschwerde inhaltlich begründen könne (act. 1);

- die Beschwerde vom 25. Juni 2013 keine Begründung enthielt; mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Rechtsanwalt Sklebitz in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist bis 12. Juli 2013 eingeräumt wurde, um die Begründung der Beschwerde verbessert einzureichen; er darauf hingewiesen wurde, dass gestützt auf Art. 52 Abs. 3 VwVG bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde;

- mit selbem Schreiben Rechtsanwalt Sklebitz zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben; insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 5); er angesichts des aktuellen Verfahrensstadiums unter Hinweis auf die einschlägigen Normen zum Wohnsitz im Ausland für eine Übersendung der angefochtenen Rechtshilfeverfügung an die betreffende Bank verwiesen wurde (act. 5);

- Rechtsanwalt Sklebitz auf dessen telefonische Anfrage vom 10. Juli 2013 erklärt wurde, dass Eingaben nicht gültig per Fax vorgenommen werden könnten (act. 6);

- Rechtsanwalt Sklebitz ausdrücklich nur mit Fax-Mitteilung vom 12. Juli 2013 erklärte, er ziehe namens der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (act. 7);

- Eingaben gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG der Schriftform bedürfen; auf eine Einladung von Rechtsanwalt Sklebitz zur Einreichung des Rückzugs in Schriftform indessen vorliegend verzichtet werden kann;

- die Beschwerdeführerin innert Frist die Begründung der Beschwerde nicht verbessert einreichte; auf ihre Beschwerde demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 2. Juli 2013 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihr androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an die Beschwerdeführerin anstelle dessen unter heutigem Datum ad acta erfolgt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 8. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jörg Sklebitz

- Staatsanwaltschaft Graubünden

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).