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RR.2013.149 • BStGer RR.2013.149 KI-generiert

Germany v. Non-disclosure of Bank Documents (Restoration of Time Limits & Cost Advance)

Geschäftsnummer RR.2013.149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns an application for the restoration of time limits and a cost advance related to an international legal assistance request from Germany concerning market manipulation. The applicant had previously appealed a decision ordering the disclosure of bank documents, but that appeal was dismissed for being filed late. Subsequently, the applicant filed a new appeal and requested a cost advance, but failed to pay the required advance fee by the deadline. Consequently, the court did not proceed with the request, citing the applicant's failure to meet the payment deadline as per the relevant procedural rules, and imposed court fees on the applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Frist für Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung Wiederherstellung der Frist Bankunterlagen prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Applied to dismiss the application due to the non-payment of the requested advance payment.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG for dismissal and in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for imposing costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2013.149

Entscheid vom 27. Juni 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rau,

Gesuchsteller

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Gesuchsgegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG), Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen A. et al. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation führt; in diesem Zusammenhang sie mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2012 an die Schweiz gelangte und gestützt auf die Durchsuchungsund Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf unter anderem um Bankermittlung bei der Bank B. AG, Z., hinsichtlich des Kontos 1, lautend auf A., ersuchte (Verfahrensakten Urk. 1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom

31. Mai 2012 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens bezeichnete (Verfahrensakten Urk. 6);

- mit Eintretensverfügung vom 26. September 2012 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem deutschen Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die Bank B. AG verpflichtete, die angeforderten Dokumente einzureichen (Verfahrensakten Urk. 7); die Bank B. AG dieser Aufforderung am 4. Oktober 2012 mit Bezug auf die Kundenbezeichnung Nr. 1 (A.), welche diverse Konti umfasste, nachkam (Verfahrensakten Urk. 8 und 9);

- mit Schlussverfügung vom 30. November 2012 die Staatsanwaltschaft unter anderem die Herausgabe der bei der Bank B. AG edierten Bankunterlagen verfügte (RR.2013.10, act. 1.2); A. dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und auf diese mit Entscheid RR.2013.10 vom 7. Mai 2013 nicht eingetreten wurde, da die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG nicht gewahrt worden ist (RR.2013.10, act. 12);

- A. gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhebt und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellt (RR.2013.149, act. 1); die Beschwerdekammer eine Kopie der Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete (RR.2013.149, act. 4);

- A. mit Schreiben vom 21. Mai 2013 aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil zu bezeichnen (RR.2013.149, act. 3) und er dieser Aufforderung mit Schreiben vom 27. Mai 2013 nachkam (RR.2013.149, act. 6);

- das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2013.10 vom 7. Mai 2013 mit Urteil 1C_519/2013 vom 30. Mai 2013 nicht eingetreten ist (RR.2013.10, act. 18);

- der Gesuchsteller am 5. Juni 2013 eingeladen wurde, bis zum

17. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf das Gesuch nicht eingetreten wird (RR.2013.149, act. 7); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m.

Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Gesuchsteller den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 27. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rolf Rau

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).