Swiss Court Dismisses Appeal for Unpaid Cost Deposit in Money Laundering Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertItalian authorities requested international legal assistance from Switzerland to investigate money laundering and fraudulent financial activities, seeking bank records and the seizure of assets potentially linked to ongoing criminal proceedings. Swiss authorities agreed to the request, ordering the handover of bank documents and the freezing of accounts belonging to a Swiss company. The company appealed this decision, but failed to pay the required cost deposit within the stipulated deadline. Consequently, the court did not consider the appeal and imposed court costs on the appealing company, citing the failure to meet procedural requirements.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80w Abs. 2 lit. a IRSG). Beschlagnahme von Beweismitteln (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Zwischenverfügung. Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).
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KI-generiertThis provision is cited as the reason for not proceeding with the appeal due to the non-payment of the requested cost advance.
This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant given the outcome of the proceedings.
This provision is cited as the basis for applying the Federal Penal Court's regulation on costs, fees, and compensation in federal penal proceedings for determining the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2013.122
Entscheid vom 28. Mai 2013 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Enzo Caputo, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG), Beschlagnahme von Beweismitteln / Edition (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG), Zwischenverfügung; Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. alias
C. alias D., E. und F. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
- in diesem Zusammenhang die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Januar 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bankunterlagen ersuchte, die auf den Namen der A. AG bzw. von E. und F. lauten, sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu B. und dessen Mittäter gebracht werden könnten;
- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen des auf die A. AG lautenden Kontos bei der Bank G. SA mit der IBAN Nr. 1 verfügte sowie die Sperrung sämtlicher auf den Namen der
A. AG lautenden Kontos bei der Bank G. SA im Umfang von vorerst EUR 170'000.-- anordnete (act. 1.2);
- die A. AG dagegen mit Beschwerde vom 26. April 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Verfügung vom 15. April 2013 sei zu kassieren, die Beschlagnahme der Vermögenswerte aufzuheben und die Bank G. anzuweisen, das Konto freizugeben; ausserdem sei Akteneinsicht in das Rechtshilfegesuch zu gewähren (act. 1);
- die Beschwerdeführerin am 30. April 2013 eingeladen wurde, bis zum
13. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Enzo Caputo
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).