Swiss Court Rejects Appeal Over Unpaid Cost Deposit in Fraud Probe
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss court refused to consider an appeal against a decision to provide evidence to Germany in a fraud investigation because the appellant failed to pay the required cost deposit. The court reasoned that under administrative procedure rules, failure to pay a cost deposit without requesting legal aid or an extension results in the non-admission of the appeal, and the appellant was liable for the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Swiss Court Rejects Appeal Over Unpaid Cost Deposit in Fraud Probe: The court reasoned that under administrative procedure rules, failure to pay a cost deposit without requesting legal aid or an extension results in the non-admission of the appeal, and the appellant was liable for the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited in conjunction with VwVG provisions regarding non-entry into the appeal and costs due to non-payment of the cost deposit.
Cited for imposing costs on the appellant.
Cited for applying the relevant regulation for calculating court fees.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2012.86
Entscheid vom 16. Mai 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres, HütteLAW AG, Alte Steinhauserstrasse 1, 6330 Cham, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbsund bandenmässigen Betrugs gegen A. und weitere Personen führt; in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2011 an die Schweiz gelangten und u.a. um Übermittlung von Strafurteilen betreffend A. ersuchten, welche im Zusammenhang mit dem in Deutschland untersuchten
Sachverhalt stehen würden (act. 1.2);
- mit Schlussverfügung vom 27. März 2012 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem deutschen Rechtshilfeersuchen insofern entsprach, als sie die rechtshilfeweise Herausgabe des gegen A. gefällten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2006 samt angehefteter Anklageschrift anordnete (act. 1.2);
- A. mit Eingabe vom 25. April 2012 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. März 2012 erheben lässt (act. 1);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2012 eingeladen wurde, bis 7. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch um eine Fristerstreckung ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Endres, HütteLAW AG,
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).