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RR.2012.49 • BStGer RR.2012.49 KI-generiert

Kosovo Extradition Proceedings Terminated Due to Consent, Political Offense Claim Rejected

Geschäftsnummer RR.2012.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an extradition request from Kosovo for an individual who subsequently consented to the extradition, effectively withdrawing any objection based on political offense. The court determined that the individual's claim of political persecution was not credibly supported, thus rendering the political offense objection unlikely to succeed. Consequently, the court closed the proceedings due to the consent to extradition, denied a request to delay the extradition, rejected the application for legal aid due to the unlikelihood of the political offense claim, and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 2 IRSG, Art. 57 IRSG, Art. 21 Abs. 1 IRSG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 65 Abs. 2 VwVG; Kosovo Extradition Proceedings Terminated Due to Consent, Political Offense Claim Rejected: The court determined that the individual's claim of political persecution was not credibly supported, thus rendering the political offense objection unlikely to succeed. Consequently, the court closed the proceedings due to the consent to extradition, denied a request to delay the extradition, rejected the application for legal aid due to the unlikelihood of the political offense claim, and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren politische Verfolgung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege albanisches Asylgesuch Rückzug des Rechtsbegehrens politisches Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG

Applied to impose court costs on the respondent as the losing party.

Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in relation to the rejection of the request for free legal aid due to the hopelessness of the political offense plea.

Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited in the legal remedies section regarding the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the conditions for admissibility of an appeal to the Federal Court in cases of international mutual assistance in criminal matters.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2012. 49

Beschluss vom 23. Mai 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Antragstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bachmann,

Antragsgegner

Gegenstand Auslieferung an die Republik Kosovo

Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom 8. März 2012 die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 17. November 2011, ergänzt am 24. November 2011 und am 20. Januar 2012, zu Grunde liegenden Straftaten, unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG, bewilligte (act. 1.1);

- das BJ am 8. März 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt, die Einrede des politischen Delikts bezüglich der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Kosovo sei abzulehnen (act. 1);

- der Rechtsvertreter des Antragsgegners mit Eingabe vom 21. März 2012 mitteilt, dass A. in die Auslieferung einwillige, weswegen das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei (act. 4);

- in dieser Eingabe überdies beantragt wird, dass mit der Auslieferung zuzuwarten sei, bis die Luzerner Polizei dem Antragsgegner die beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben habe (act. 4);

- der Rückzug der Einrede des politischen Delikts einem Rückzug der Beschwerde gleichkommt;

- das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts als erledigt abzuschreiben ist;

- gemäss Art. 57 IRSG das BJ für den Vollzug der Auslieferung zuständig ist und gegen die Vollzugsmodalitäten keine Beschwerde ergriffen werden kann (vgl. HEIM- GARTNER, Auslieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 62 f.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 465

N. 510);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts somit für die Vollzugsmodalitäten der Auslieferung nicht zuständig ist, weswegen auf den Antrag hinsichtlich des Zeitpunkts der Auslieferung (act. 4, S. 1, Ziff. 4) nicht eingetreten werden kann;

- der Antragsgegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt hat (act. 4);

- die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom

18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG);

- die Auslieferung gemäss Art. 2 lit. b i.V.m. lit. c IRSG nicht bewilligt wird, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre;

- es nicht genügt, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein; sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II

469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3);

- der Antragsgegner bei der Vorinstanz hinsichtlich des politischen Deliktes ausführte, serbisch-stämmige Kosovoalbaner würden auf dem Gebiet der Republik Kosovo unterdrückt, verfolgt und benachteiligt (act. 1.12, S. 4), sowie er sei Opfer der kosovarischen politischen Verschwörung gegen die serbische Bevölkerung (act. 1.12,

S. 5);

- andere Gründe, die auf ein Auslieferungshindernis i.S.v. Art. 2 lit. b IRSG hindeuten nicht ersichtlich sind (vgl. act. 1.12);

- sich damit die Einrede des politischen Delikts nach summarischer Prüfung als aussichtslos erwiesen hätte;

- nach dem Gesagten das Gesuch des Antragsgegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aufgrund Aussichtslosigkeit der Einrede des politischen Delikts abzuweisen ist;

- der Antragsgegner, der in die Auslieferung einwilligt und damit sinngemäss seine Einrede zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Einwilligung in die Auslieferung als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf den Antrag auf Verschiebung der Auslieferung wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 24. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz Fachbereich Auslieferung

- Rechtsanwalt Markus Bachmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).