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RR.2012.44 • BStGer RR.2012.44 KI-generiert

Swiss Bank Ordered to Provide Records; Appeal Withdrawn, Costs Awarded

Geschäftsnummer RR.2012.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning international judicial assistance for a Spanish investigation into terrorism and money laundering, a Swiss bank was ordered to provide bank records. The applicant appealed this order but subsequently withdrew the appeal. The court therefore closed the proceedings due to the withdrawal, ruling that the applicant, as the withdrawing party, was liable for the court costs, amounting to CHF 300.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Swiss Bank Ordered to Provide Records; Appeal Withdrawn, Costs Awarded: The applicant appealed this order but subsequently withdrew the appeal. The court therefore closed the proceedings due to the withdrawal, ruling that the applicant, as the withdrawing party, was liable for the court costs, amounting to CHF 300.

Schlagwörter

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Geldwäschereiuntersuchung Anweisung an Ordre Bankunterlagen Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Anwaltskosten Durchsuchung von Aufzeichnungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to hold the appellant liable for court costs due to the withdrawal of the appeal.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to hold the appellant liable for court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2012. 44

Entscheid vom 26. April 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch die Rechtsanwälte Dieter Hofmann und Oliver Kunz, Walder Wyss AG,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Zentrale Untersuchungsrichteramt Nr. 5, Audiencia Nacional, in Madrid eine Strafuntersuchung gegen diverse Personen wegen Zusammenarbeit mit einer terroristischen Organisation und Geldwäscherei führt; in diesem Zusammenhang die spanischen Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom

5. Oktober 2011 an die Schweiz gelangten und um Vornahme von verschiedenen Bankenermittlungen ersuchten (act. 1.2);

- mit Eintretensverfügung II vom 3. Januar 2012 die Bundesanwaltschaft die Bank B. zur Edition der angeforderten Bankunterlagen aufforderte; die betreffende Bank dieser Aufforderung mit Übermittlungsschreiben vom 19./25. Januar 2012 nachkam; die Bundesanwaltschaft mit gleicher Verfügung der Bank ein Mitteilungsverbot auferlegte;

- mit Schlussverfügung II vom 31. Januar 2012 die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Bankunterlagen anordnete; sie gleichzeitig das mit Eintretensverfügung II vom 3. Januar 2012 vorsorglich angeordnete Mitteilungsverbot aufhob (act. 1.2);

- A. mit Eingabe vom 1. März 2012 Beschwerde gegen die Schlussverfügung II vom 31. Januar 2012 erheben lässt (act. 1);

- mit Eingabe vom 15. März 2012 der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht (act. 4), weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.130+131 vom 15. September 2010, RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; je m.w.H.); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.00 anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Dieter Hofmann und Oliver Kunz, Walder Wyss AG,

- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).