Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2012.39 • BStGer RR.2012.39 KI-generiert

Extradition Upheld: Innocence Claims Unsubstantiated

Geschäftsnummer RR.2012.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld an extradition decision, finding that the appellant's claims of innocence were not substantiated by proof of absence from the crime scene. The court reasoned that an extradition appeal is not the venue for a full review of guilt or innocence, and that the appellant's arguments concerning scars did not constitute a clear contradiction or error in the extradition request, thus failing to meet the threshold for refusing extradition. Consequently, both the appeal against extradition and the request for release from custody were denied.

Legislator-Regeste

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Art. 55 IRSG, Art. 22 EAUe, Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 55 Abs. 3 IRSG, Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 12 Abs. 1 IRSG; Extradition Upheld: Innocence Claims Unsubstantiated: The court reasoned that an extradition appeal is not the venue for a full review of guilt or innocence, and that the appellant's arguments concerning scars did not constitute a clear contradiction or error in the extradition request, thus failing to meet the threshold for refusing extradition. Consequently, both the appeal against extradition and the request for release from custody were denied.

Schlagwörter

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Auslieferung Haftentlassung Unschuldsvermutung substantiierte Begründung ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 3 IRSG

Cited to establish the admissibility of the appeal against the extradition decision.

Art. 25 Abs. 1 IRSG

Cited to establish the admissibility of the appeal against the extradition decision.

Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG

Cited to establish the admissibility of the appeal and the jurisdiction of the Complaints Chamber regarding the request for release from detention.

Art. 19 Abs. 1 BStGerOR

Cited to establish the admissibility of the appeal against the extradition decision.

Art. 12 Abs. 1 IRSG

Cited to establish the timeliness of the appeal against the extradition decision.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the timeliness of the appeal against the extradition decision.

Art. 25 Abs. 6 IRSG

Cited to establish that the Complaints Chamber is not bound by the parties' requests and reviews extradition requirements with full cognisance.

Art. 2 Ziff. 1 EAUe

Cited to establish the grounds for extradition based on the severity of the offense under the law of both states.

Art. 53 Abs. 1 IRSG

Cited regarding the procedure for verifying claims of absence from the crime scene (alibi).

Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG

Cited regarding the refusal of extradition in clear alibi cases.

Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG

Cited regarding the procedure when an alibi claim is not clear, requiring the requesting state to confirm its request.

Art. 1 EAUe

Cited as the primary obligation for extradition between contracting parties and regarding the principle of considering alibi evidence.

Art. 50 Abs. 3 IRSG

Cited regarding the possibility for a person in extradition detention to file a request for release from detention and the procedure for appealing such a request.

Art. 48 Abs. 2 IRSG

Cited regarding the procedure for appealing a decision on release from detention to the Complaints Chamber.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) if necessary and the request is not hopeless.

Art. 30 lit. b SGG

Cited as the basis for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) if necessary and the request is not hopeless.

Art. 63 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the basis for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited for the calculation of court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2012. 39+ RP.2012. 10

Entscheid vom 18. Juli 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);

akzessorisches Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt:

A. Interpol Rom hat mit Meldung vom 29. Juli 1996 gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Piacenza vom 15. November 1995 um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Italien zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Schwurgerichts Piacenza vom 31. Mai 1995 wegen Mittäterschaft zu vorsätzlicher Tötung und Raub ersucht (act. 6.1).

B. A. wurde am 8. Juli 2011 bei einer Passkontrolle am Flughafen Zürich angehalten und verhaftet. Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") eine Haftanordnung (act. 6.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Auslieferung aus (act. 6.3). In der Folge erliess das BJ am 11. Juli 2011 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.4). Dagegen erhob A. beim Bundesstrafgericht Beschwerde, welche mit Entscheid vom 10. August 2011 abgewiesen wurde (RR.2011.182).

C. Mit dem Sirene Formular G ersuchte das BJ am 9. Juli 2011 die italienischen Behörden um Übermittlung u.a. des formellen Auslieferungsersuchens innert 18 Tagen (act. 6.5). Am 15. Juli 2011 ersuchte das BJ die italienischen Behörden um zusätzliche Sachverhaltsangaben bis zum 18. Juli 2011 (act. 6.8), welche am 18. Juli 2011 eingingen (act. 6.9). Am 25. Juli 2011 erinnerte das BJ die italienischen Behörden daran, das formelle Auslieferungsersuchen bis spätestens am 26. Juli 2011 einzureichen oder aber eine Fristverlängerung zu beantragen (act. 6.11). Mit Schreiben vom

26. Juli 2011 ersuchte das italienische Justizministerium um Fristverlängerung von 40 Tagen (act. 6.12). Diesem Gesuch wurde am 28. Juli 2011 stattgegeben (act. 6.14). Mit Note vom 15. August 2011 ersuchte die italienische Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. (act. 6.16).

D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2011 erklärte A. wiederholt, mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (act. 6.18). Innerhalb der angesetzten Frist nahm A. über seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. September 2011 Stellung zum formellen Auslieferungsersuchen (act. 6.19). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 zeigte der neue Rechtsvertreter von A. dem BJ das Mandatsverhältnis an (act.

6.21). Am 3. November 2011 stellte dieser das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 6.26). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 wurde er zum amtlichen Rechtsbeistand von

A. für das Auslieferungsverfahren ernannt (act. 6.30).

E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 ersuchte das BJ das italienische Justizministerium um Mitteilung bis am 1. November 2011, welche Mindestrechte der Verteidigung A. im italienischen Strafverfahren zugestanden worden seien (act. 6.20).

F. In der Zwischenzeit teilte A. mit E-Mail vom 28. Oktober 2011 mit, dass seine Verteidiger in Trieste am 29. September 2011 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung gegen das Strafurteil von 1995 eingereicht hätten und dass diesem Gesuch mit Entscheid vom 19./24. Oktober 2011 stattgegeben worden sei (act. 6.22). Am 3. November 2011 forderte das BJ das italienische Justizministerium auf, bis am 7. November 2011 das Schreiben des BJ vom 19. Oktober 2011 zu beantworten (act. 6.24). Am 4. November 2011 leitete das italienische Justizministerium ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von Bologna weiter, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Corte di Assise di Appello di Bologna am

24. Oktober 2011 die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das

Urteil vom 31. Mai 1995 wiederhergestellt habe und das Urteil somit nicht mehr rechtskräftig sei (act. 6.25).

G. Mit Schreiben vom 11. November 2011 ersuchte das BJ die italienischen Behörden um Übermittlung des zurzeit gültigen Haftbefehls gegen A. (act.

6.27). Dieses Schreiben wurde am 18. November 2011 präzisiert und es wurde um Beantwortung von weiteren Fragen ersucht (act. 6.28). Die entsprechende Stellungnahme der italienischen Behörden ging am 1. Dezember 2011 ein (act. 6.29).

H. Nachdem der Beschwerdeführer der mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 angesetzten Frist für eine Stellungnahme unbenützt verstreichen liess (act. 6.30), wurde ihm auf entsprechendes Gesuch hin eine zweite Frist zur Stellungnahme bis am 9. Januar 2012 eingeräumt (act. 6.31, 6.32). Innert First nahm A. mit Schreiben vom 9. Januar 2012 erneut zum italienischen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.33).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Januar 2012 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von A. an Italien für die im Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft vom 15. August 2011 erwähnten Sachverhalte, und entschädigte den unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 1.2)

J. A. gelangt mit Beschwerde vom 23. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid vom 23. Januar 2012 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen (act. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 wurde dem BJ zuständigkeitshalber eine Kopie der Beschwerde vom 23. Februar 2012 zur Behandlung des in Ziff. 2 gestellten Haftentlassungsgesuchs zugestellt (act. 3). Auf Nachfrage des BJ (act. 6.36) erklärte der Beschwerdeführer, sein Antrag um unverzügliche Haftentlassung sei als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zur Beschwerde zu verstehen (act. 6.37).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Schreiben vom 29. März 2012 wird dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;

SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82; 129 II 462

E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR;

SR 173.713.161]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.

Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 23. Februar 2012 gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tatund Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl.

BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

4.

4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien für die im Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft vom 15. August 2011 erwähnten Sachverhalte bewilligt (act. 1.2). Für diese Delikte ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden (s. supra Ziff. 3.).

5.

5.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein, dass er mit der Straftat nichts zu tun habe, und führt die Umstände an,

welche nach seiner Darstellung den Beweis dafür erbringen würden (act. 1

S. 6 f.). Er stimmt insofern dem Beschwerdegegner zu, als zwar korrekt sei, dass der direkte Alibibeweis nach Art. 53 IRSG nicht erbracht werden könne. Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass er aber nicht der Täter sein könne, weil dieser ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung in den Auslieferungsunterlagen Narben ausweisen müsse, welche er selber an den fraglichen Körperstellen nicht aufweise (act. 1 S. 6 f.).

5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).

Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor.

Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II

279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276

E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).

Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass der Rechtshilferichter weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1).

5.3 Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer nicht, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Seine Beweisführung stellt, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid zu Recht festgehalten hat (act. 1.2 S. 8), keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 53 IRSG dar, was er selber auch anerkennt. Mit seiner Argumentation vermag der Beschwerdeführer auch nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) entkräften würden. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Was er im Einzelnen zu seiner Entlastung vorbringt, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, die nicht im Rechtshilfeverfahren zu überprüfen, sondern dem Sachrichter vorbehalten sind, welcher vorliegend nach der gewährten Wiederherstellung der Frist zu Einreichung der Berufung (s. supra lit. F) nochmals überprüfen wird, ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe begründet sind. Die Rüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.

7.1 Im Rahmen der Beschwerde vom 23. Februar 2012 stellt der Beschwerdeführer das Gesuch um unverzügliche Haftentlassung (act. 1 S. 2), das gemäss seiner späteren Mitteilung vom 2. März 2012 als akzessorischer Antrag zur Beschwerde zu verstehen sei (act. 6.13, s. vorstehend lit. J).

7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327

N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).

7.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. supra Ziff. 5 und 6), ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1 S. 2).

Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Dabei gilt die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

8.2 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG)

zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Juli 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marino Di Rocco

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).