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RR.2012.308 • BStGer RR.2012.308 KI-generiert

Swiss Company's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fees

Geschäftsnummer RR.2012.308
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A domestic prosecutor requested international legal assistance from Switzerland to obtain bank information related to an account held by a Swiss company, as part of an investigation into fraud and copyright infringement in Germany. The Swiss prosecutor granted the request and ordered the bank to disclose the account information, which revealed the account belonged to the Swiss company. The company appealed this decision to the Federal Criminal Court, but failed to pay the required advance court fee. Consequently, the court dismissed the appeal, ordering the company to pay the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Zahlungsbefehl internationale Betrugsermittlung Bankauskunft Betrug nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited for the procedural consequence of not entering a plea due to non-payment of the cost advance and for imposing costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the legal basis for not entering a plea due to non-payment of the cost advance.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2012.308

Entscheid vom 16. Januar 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Rostock ein Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Betrugs führt (act. 2);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") gelangten und unter anderem um Bankermittlung bei der Bank C. in Z. bezüglich des Kontos 1 ersuchten (act. 2);

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 15. August 2012 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Bank C. unter anderem anwies, über das vorerwähnte Konto schriftlich Auskunft zu geben (act. 3);

- mit Schlussverfügung vom 27. November 2012 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der schriftlichen Auskunft der Bank C., wonach das genannte Konto auf die A. AG lautet, an die ersuchende Behörde anordnete (act. 2);

- gegen diese Schlussverfügung die A. AG mit Beschwerde vom 18. Dezember 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 aufgefordert wurde, bis zum 2. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 5);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- die Beschwerdeführerin bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 16. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).